Bequeme Sitzposition V2.0 ST1100

  • Leider noch keine Zeit gehabt.

    Es gibt viele Menschen, die sich einbilden, was sie erfahren, verstünden sie auch.


    Johann Wolfgang von Goethe

  • So ,
    heute habe ich den Tüv Segen erhalten :mrgreen:
    Heutzutage bekommt man das nicht in den Schein eingetragen sondern in Form eines Gutachtens überreicht welches man mitführen muss.
    Aber egal, Hauptsache alles korrekt jetzt. GOO:lol:

    Es gibt viele Menschen, die sich einbilden, was sie erfahren, verstünden sie auch.


    Johann Wolfgang von Goethe

  • lese mal Dein Gutachten unter Notizen/zusätzliche Angaben...........................
    Dort müßte stehen - Nur zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. In der vorliegenden Zulassungsbescheinigung ist Feld 22 zu ergänzen.


    Es wird dann in die Zulassungsbescheinigung 1 (Kfz Schein) eingetragen und Dein Gutachten bekommt einen Stempel mit - Betriebserlaubniss erteilt mit Datum und Unterschrift.

    Gruß Wolfi

    2 Mal editiert, zuletzt von hondapan () aus folgendem Grund: Vervollständigt


  • Dort müßte stehen - Nur zur Vorlage bei der zuständigen Zulassungsbehörde. In der vorliegenden Zulassungsbescheinigung ist Feld 22 zu ergänzen.


    Nein.
    Da steht :
    Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erst bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde erforderlich. Der Nachweis ist bis zur Berichtigung der Fz.Papiere mitzuführen.

    Es gibt viele Menschen, die sich einbilden, was sie erfahren, verstünden sie auch.


    Johann Wolfgang von Goethe

  • Ich hab meine Lenkererhöhung eintragen lassen, erhielt vom TÜV Nord ebenfalls den Untersuchungsbericht. Dort steht geschrieben:


    Begutachtung gem. § 21 STVZO nach Erlöschen der Betriebserlaubnis (hier Anbau einer nicht typgeprüften Lenkererhöhung).


    Dann das übliche Prüf-Blabla und das das FZG trotz Anbau den gesetzlichen Vorschriften entspricht. "Bitte setzen Sie sich mit ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde wegen der Zulassung bzw. wegen der Korrektur der Fahrzeugpapiere in Verbindung."


    Also keine zwingende Vorschrift zur unverzüglichen Eintragung, aus dem Schreiben geht der korrekte Zustand meines FZGs hervor.


    Ich sehe das, wie heytec GOO.

  • Moin, hat jemand eine Lenkererhöhung mit ABE für die ST1100 gefunden? Oder geht nur der Weg über Eintragung beim TÜV?

  • Mir ist keine bekannt.
    Ich habe es eintragen lassen.

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    Johann Wolfgang von Goethe

  • Begutachtung gem. § 21 STVZO nach Erlöschen der Betriebserlaubnis (hier Anbau einer nicht typgeprüften Lenkererhöhung).


    -%- Nach Erlöschen der BE oder Typgenehmigung darf das FZ ausschließlich zu Fahrten, die im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der BE stehen, bewegt werden. Zuständig für die Erteilung der neuen BE sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (sprich Zulassungsstelle). :mrgreen:

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

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  • -%- Nach Erlöschen der BE oder Typgenehmigung darf das FZ ausschließlich zu Fahrten, die im Zusammenhang mit der Wiedererlangung der BE stehen, bewegt werden. Zuständig für die Erteilung der neuen BE sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden (sprich Zulassungsstelle). :mrgreen:


    Wo steht das ??? Oder muss man das wissen???


    Mein Tüv Prüfer hat mir eine Bescheinigung ausgedruckt in der folgender Satz steht:
    Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erst bei nächster Befassung der Zulassungsbehörde erforderlich. Der Nachweis ist bis zur Berichtigung der Fz.Papiere mitzuführen.


    Mündlich sagte er mir ich soll diese Papiere mitführen und ich muss deshalb nicht extra zur Zulassungsstelle. Wenn ich mal ab/ummelde ect. dann soll ich die Informationen eintragen lassen.
    Die Definition "bei nächster Befassung" kann natürlich noch unter den Experten geklärt werden, geht mir aber ehrlich gesagt am ... vorbei:mrgreen:

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    Johann Wolfgang von Goethe

  • @Axel, kuckst Du ;-)

    "3.9 Der FzFührer ist verpflichtet, nach Änderungen am Fz den Abdruck oder die Ablichtung der Teilegenehmigung oder des Auszugs davon, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, oder im Fall der Änderungsabnahme den Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mitzuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Eintrag in den FzPapieren erfolgt ist. Die Angaben in den FzPapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 3 müssen der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den FzPapieren gemeldet werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, auf die Versicherungsprämie, auf die erforderliche Fahrerlaubnis, auf die Erhöhung von FzAbmessungen (außer bei Pkw und Krad) oder auf erforderliche Ausnahmegenehmigungen haben (§ 27 Abs. 1a)."


    Das ist genau das, was Heytec hier zum Besten gegeben hat. N.B. ich habe meine LH´s trotzdem eintragen lassen, weil ich den Papierkram nicht mitschlüren wollte.


    Die Schriftsätze der deutschen Paragrafen sind unermesslich umfangreich -%-


    Quelle: --> http://www.stvzo.de/stvzo/ErloeschenBE.htm