E13 Zulassung H4-LED

  • Hi Gemeinde

    ich hätte gern mal ein Statemant von einem, der sich auskennt.

    Gehe ich rechtens davon aus, dass man offiziell, auch diese LED`s, nicht in D, fahren darf.

    OK, ich fahre selbst die "Nighteyes", auch ohne TÜV-Segen.

    Mein TÜVler meint: Sie haben ne E-Nr, somit kein Problem.

    Ich dachte immer, da die LED nicht mit unseren Lampen getestet worden sind, darf man sie nicht verbauen.

    Danke schon mal :-)

  • e13 besagt nur, dass die in Luxemburg geprüft wurden.

    Dass du die in deinen Scheinwerfer einbauen darfst muss der Scheinwerfer mit "DC" Abblendlicht, bzw. "DR" Fernlicht gekennzeichnet sein.


    Bei dir steht mit Sicherheit "HC" und HR" oder "HC/R" drauf. Das sind die Bezeichnungen für Halogen.


    Du liegst mit deiner Meinung also richtig 👍

  • Mit der ECE R10 wird lediglich die EMV Prüfung nachgewiesen https://eur-lex.europa.eu/lega…EX:42012X0920(01)&from=DE


    Als Genehmigung für ein Leuchtmittel völlig unzureichend. Dein Prüfer soll seinen Kittel wieder zurückgeben.....


    Diese Prüfung ist eine typische Bauernfängerei mit der arglosen Kunden das Gefühl gegeben werden soll, etwas legales gekauft zu haben. In der Werbung kann man dann groß schreiben, dass das Bauteil ECE geprüft ist (keine Lüge) aber das halt die Prüfung nicht für den Verwendungszweck taugt.


    Es gibt derzeitig KEINE Nachrüst LED die für den Einsatz in Fahrzeugen homologiert ist. Keine Nachrüst LED entspricht hinsichtlich Blendung oder Lichtverteilung den Vorschriften. Im Falle eines Falles würde ich bei einem Unfallgegner mit Nachrüst LED IMMER auf ein Mitverschulden klagen, da er mich (natürlich Nachts) geblendet hat. Erfolgsaussichten richtig hoch.... :-)

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Tom, lies dich mal in die Gesetzgebung UN/ECE R48 (107 Seiten dick) und UN/ECE R128 (28 Seiten dick) ein. da steht‘s drin.


    ich schicke sie dir zu.


    Nachtrag:

    Wenn’s dein TÜV’ler so abnimmt, wäre das doch gut😉! Dann soll er es gleich im Fahrzeugschein eintragen😬👍

    Lieber Kurven ohne Ende, als eine Ende ohne Kurven😇

  • @ Manni, das mit dem Klagen ist gefährlich, das habe ich auch mal geschrieben in einem etwas anderen Zusammenhang, da bin ich hier fast gesteinigt worden:mrgreen::mrgreen::mrgreen:

  • Das Risiko der Klage würde ich in diesem Fall als richtig klein einschätzen. Jeder Test einer Nachrüst LED hat bisher die Blendgefahr bescheinigt. Das würde mir als erster Anscheinsbeweis genügen, damit das Gericht einen Sachverständigen bestellt. Und an dem Gutachten hätte ich jetzt gar keine Zweifel.


    So und wenn jetzt jemand nach einem Stein greift.... :-)

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Aus aktuellem Anlass zur Betriebserlaubnis. BGH, Urteil vom 11.12.2019 VIII ZR 361/18, nachzulesen z.B. hier:


    https://juris.bundesgerichtsho…f782be6569afa9080f884366e


    Leitsatz:

    "Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderun-gen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem ge-wissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt."


    Insbesondere der letzte Satz ist von Bedeutung, das ist ist den Urteilsgründen ausführlich dargestellt, im Ergebnis ist "erforderlich, ... dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird ..." diese Gefahr lässt sich nicht abstrakt bestimmen ..."



    Die Entscheidung ist zwar im Zusammenhang mit dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht ergangen, nimmt aber ausdrücklich Bezug auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung.


    Wenn man das wörtlich nimmt, wird die Rennleitung in Zukunft schon ein Problem haben, z.B. wegen zu kleiner Spiegel einen Meckerzettel auszustellen, nur weil der angebrachte Spiegel 1 qcm kleiner ist und deshalb keine E-Nr. hat.

    Oder eben Leuchtmittel ohne E-Nr. montiert sind.


    Der Vollständigkeit halber sei hier noch auf § 19 II 2 Nr. 2 StVZO verwiesen:

    https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html


    Und weil ich sowas auch noch grad auf dem Tisch liegen hatte:

    Wenn das an/eingebaute Zeugs durch Einzelabnahme eintragungsfähig ist, könnte das für den Erhalt reichen und im Falle eines Unfalls gerade keine Mithaftung nach sich ziehen.-%-

    qed

  • Das war auch früher schon so: Wenn die bauliche Veränderung nicht zum Unfall geführt oder beigetragen hat, dann konnte die Versicherung auch bisher keine Schuld auf den Fahrer abwälzen. Auch wenn sie das möglicherweise versucht hat.

  • Wenn in der StVZO eine "Bauartgenehmigung" vorgeschrieben ist (Nachrüstschalldämpfer z.B.) kann die fehlende Bauartgenehmigung zum erlöschen der BE und damit auch ein Verbot der Weiterfahrt zur Folge haben. Zu Versicherungsproblemen käme es nur, wie Michael geschrieben hat, wenn der Auspuff für den Unfall ursächlich war.


    Aber eine fehlende BE ist ja auch nicht das Problem...


    Zu den Retrofit Lampen gab es ja auch schon mal eine abgelehnte Petition: https://www.openpetition.de/pe…euge-im-bereich-der-stvzo


    Solange die Verordnungsgeber auf EU Ebene keine passende Regelung finden, gibt es keine geprüften Leuchtmittel. Bei der Vielzahl der Modelle auf dem Markt ist die Blendgefahr hoch und die Ausleuchtung eher mäßig.

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Hier noch was zum Bußgeldbereich Beleuchtung und Betriebserlaubnis (betrifft am ehesten die Goldwings, die haben mehr (Ge)Lichter:mrgreen::mrgreen::mrgreen:;--; (und weg bin ich schon:V:)


    Beck-Ticker vom 20.06.2022:

    Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis bei "Showbeleuchtung" eines Sattelzugs

    Das An­brin­gen von 110 zu­sätz­li­chen LED-Leuch­ten mit ge­son­der­tem Strom­kreis an einem Last­kraft­wa­gen führt nicht zwin­gend dazu, dass die Be­triebs­er­laub­nis gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO er­lischt. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken in einem Bu­ß­geld­ver­fah­ren ent­schie­den. Viel­mehr müsse fest­ge­stellt wer­den, dass die Be­leuch­tung eine Ge­fähr­dung an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer er­war­ten lässt.

    Bußgeld wegen "Showbeleuchtung" an Sattelzug verhängt

    Der Betroffene hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten – gesondert schaltbar durch einen eigenen Stromkreis – angebracht. Die Zusatzbeleuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung. Diese Beleuchtung war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKW trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

    OLG: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend festgestellt

    Die Rechtsbeschwerde hatte – vorläufig – Erfolg. Der Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das AG habe eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus. Es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittle, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lassen. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.

    Kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Einbau lichttechnischer Anlagen

    Das AG hätte sich zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen, so das OLG. Entgegen der Annahme des AG führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Dies wäre laut OLG nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie etwa bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sieht das OLG diese Voraussetzung hier nicht gegeben. Laut OLG muss das AG nun klären, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei werde eventuell auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 i. V. m. 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 Euro).


    zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 OWi SsBs 101/21

  • ....führe der Einbau lichttechnischer Anlagen nicht per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.


    Dies wäre laut OLG nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie etwa bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte......

    Dieser "Nebensatz" der OLG Begründung erscheint mir für den Normalfahrer am wichtigsten.


    Nehme ich Änderungen an den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen vor z.B. Austausch eines H-4 Halogen Leuchtmittels gegen ein H-4 LED Leuchtmittel ohne ABE/Bauartprüfung droht ein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.