KA (keine Ahnung), was der Rang eines Verfassungsgesetztes sein soll.
Ausländisches "Recht" in dem Sinne wird bei uns und ich glaube auch in fast alles anderen Staaten nie "vollstreckt".
Gemeint sind möglicherweise Entscheidungen - also Urteile pp.
Auch das unterliegt regelmäßig einer Einzelfallprüfung. So wird z.B. von uns nicht ausgeliefert, wenn die Todesstrafe droht, selbst wenn das Urteil auf rechtsstaatlichem Weg zustandegekommen ist - zB USA.
Eine Stufe tiefer gehängt wird geprüft, ob die Entscheidung, die vollstreckt werden soll, mit dem sog. ordre public vereinbar ist.
https://www.bpb.de/nachschlage…ht-a-z/22652/ordre-public
Hier gibt es halt keine Halterhaftung (und das ist auch gut so). Es gibt dafür auch einen durchschlagenden Grund und das ist das grundsätzlich auch im Bußgeldrecht zu findende Schuldprinzip: der Täter soll bestraft - gebüsst - werden und nicht irgendeiner. Das ist bei uns für den ruhenden Verkehr - Parkverstösse - aufgehoben. Da finde ich das erträglich, aber irgendwann ist dann auch Schluß. (z.B. Vollstreckung eines Fahrverbots gegen den Halter, weil der Fahrer nicht festgestellt werden kann) Ich hielte das für unerträglich und mit unserem Rechtsstaatsprinzip und insbesonderen meinem persönlichen Rechtsstaatsempfinden für unvereinbar, weil dieses dahinter stehende Prinzip zu stark aufgeweicht wird. Das kann man wohlgemerkt auch anders sehen. Bei uns behilft man sich stattdessen mit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs, das wirkt dann auch oft Wunder.
So, bissi weit ausgeholt. Die Frage der Amtshilfe könnte sich schon stellen. Ich habe es bis dato ein Einziges mal erlebt, dass sowas gemacht wurde, allerdings in Inland. Die Bußgeldstelle hat beim (Wohnsitz)Amtsgericht des Geschäftsführers einer GmbH einen Vernehmungstermin verlangt, um aus ihm rauszubringen, wer der Fahrer eines auf die GmbH zugelassenen Fahrzeugs ist. (Das diente der Gesichtskontrolle, ob nicht der GF selbst gefahren ist, aus mir unerfindlichen Gründen hatte die Bußgeldstelle die Lichtbilder nicht so interpretiert). Der GF wollte es nicht drauf ankommen lassen, nicht zu erscheinen (siehe z.B. §§ 163 ff StPO i.V.m. 46 OWiG).
Da tauchte zB die Frage auf, ob der "Zeuge GF der GmbH" sich durch sein Erscheinen selbst belasten (=Gesichtskontrolle) muss (für die Lateiner: nemo tenetur ... Grundsatz)
und ob er möglicherweise ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, er ist ja sozusagen als Inhaber des Geschäftführeramts mit der Person des Geschäftsführers im wahrsten Sinne des Wortes verwandt. Das ist allerdings schon eine gewagte Argumentation.
Amtshilfeersuchen ist also ohne weiteres denkbar in dieser Konstellation und in allen anderen, in denen der Halter auch der Fahrer ist und das nur verschleiern will. Der Fahrer selbst dürfte in dieser Konstellation straflos lügen und sagen, dass er nicht er Fahrer ist.
Gefährlich wird es da, wo der seinen Kumpel Dragan oder so ähnlich mit falscher Adresse als Fahrer benennt, da macht er sich möglicherweise stradfar.
Eine "Vollstreckung" dieser Auskunftspflicht - damit kann ja nur gemeint sein, dass der Fahrer die Auskunft vollständig verweigert, also nichts sagt, mit Beugehaft oder so was ähnliches wäre unverhältnismäßig. Zu diesem Komplex hat der Kollege RA Kotz eine informative Seite:
https://www.ra-kotz.de/aussagepflichten.htm
da Zif. 3.
Im Wege der Amtshilfe wird also keinesfalls mehr erreicht weren können als im Inland, (ausländisches) Verfassungsgesetz hin oder her.