Hallo, Wissende,
ich hatte eines meiner Fahrzeuge an eine(n) nahe(n) Angehörige(n) ausgeliehen.
Diese Person nutzte es für eine Urlaubsreise nach Österreich. Dort ortsunkundig und durch die Suche des rechten Pfads durch den Großstadtdschungel abgelenkt, hat sie in einer österreichischen Großstadt in einer Tempo-30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit etwas überschritten und wurde mit meinem Fahrzeug geblitzt.
Ich als Halter erhielt nun eine Strafverfügung mit Geldstrafe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ich darauf hingewiesen, dass ich das Recht hätte, Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben, wenn ich der Ansicht sei, dass ich die Tat etwa überhaupt nicht begangen hätte.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass „in dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis“ zusätzliche Verfahrenskosten erhoben werden.
Nun würde mich interessieren:
1. Werden diese Verfahrenskosten bei mir als Halter des Fahrzeugs erhoben, ohne, dass ich das Delikt begangen habe?
2. In Deutschland stünde mir in diesem Fall (= Verkehrsordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr) hinsichtlich der Benennung der Person, die das Delikt begangen hat (nahe(r) Angehörige(r)), ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wie verhält es sich in Österreich?
Ich bin ein wissbegieriger Mensch. Wenn sich jemand damit auskennt: Die Antworten auf diese Fragen würden meinen Wissensdurst stillen.
Ohne diese Antworten müsste ich das Prozedere eben durchziehen, um Erkenntnisgewinn zu erlangen.
Vorab für sachdienliche Beiträge.