Reifenfreigabe Bridgestone BT23, 30,31,32 für ST1100 ABS/CBS

  • Mein Tüvler hat sich gestern mal richtig bemüht.

    und siehe da, seit Mai gibts eine Freigabe von Bridgestone. Nur auf der HP von Bridgestone finde ich sie nicht.


    In der Freigabe steht klar. Schrieb mitführen. Keine Eintragung erforderlich....


    ich hoffe, ich kann damit einigen eine Freude bereiten.

    Wie lange das Gültigkeit hat... keine Ahnung


    Freigabe Bridgestone.pdf

  • Michael, welche Einschränkungen hat die ST 1100 den hinsichtlich Reifenbindung in den Papieren stehen?


    Meines Wissens sind doch nur 2 Reifenpaarungen in den Papieren eingetragen worden und alle anderen Reifenpaarungen mussten in der Vergangenheit über eine Freigabeerklärung bzw. TÜV Abnahme nachträglich "freigegeben" oder eingetragen werden (siehe auch Honda Freigabe --> https://www.honda.de/content/d…nfreigaben_Sc26abs_01.PDF )


    Wenn hier in der Vergangenheit eine Reifenbindung bestanden hat gilt der Fall Nr. 2 im BMVI Dokument https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html


    "Reifenfreigaben" gibt es juristisch nicht mehr, sind ungültig und bei allen Herstellern (Ausnahme Bridgestone) durch sogenannte Serviceinformationen als Basis für eine Abnahme nach §19_3 ersetzt worden z.B. bei Dunlop https://www.dunlop.eu/de_de/motorcycle.html#/homologation

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Manfred, Ich blicke da ehrlich nicht mehr durch,

    Mein Bekannter (kennst du auch, Alrik) hat direkt bei Bridgestone, oder bei seinem Vorgesetzten? nachgefragt, dann kam das Schreiben von Bridgestone, das ich oben angehängt habe.

    In dem steht: Fußnote "2" Schreiben nur mitführen


    Wobei die sich da eigentlich auch wiedersprechen, den Fußnoze "1" ist ja die ABE-Zulassung...


    Das Schreiben ist vom Mai 2021 und es steht in der Fußnote "Unbedenklichkeitsbescheinigung"


    Ich fahre damit nächsten Monat in Urlaub nach Bayern....

  • Michael, welche Einschränkungen hat die ST 1100 den hinsichtlich Reifenbindung in den Papieren stehen?

    Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten, da stehen die alten Bridgestone, Dunlop und Metzeler drin

  • ......Ich fahre damit nächsten Monat in Urlaub nach Bayern....

    Dann mal Klartext:


    Du hast eine SC26 mit DE Homologation, da es eine EU-Homologation erst seit etwa 2000 gibt

    Du hast eine Reifenbindung gem. ABE (siehe HONDA OEM Reifenfreigabe)

    Du hast eine Reifenpaarung montiert die nicht der ABE entspricht

    Deine Reifen wurden in 2020 oder später produziert


    Die Betriebserlaubnis deiner 11er ist somit erloschen, bis du mit der "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bei der Prüfstelle eine Abnahme und dann beim Straßenverkehrsamt die neue Betriebserlaubnis erteilt bekommen hast.

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Weil Bridgestone diesen Standard-Vordruck wohl nie aktualisiert hat.... vergiss es einfach. Ist nur eine Arbeitsgrundlage für den Prüfer aber nicht mehr....


    Und beschwer dich bei deinem TÜV, wenn der sich schon die Mühe macht, das herauszusuchen hätte er dir auch gleich die Nichtgültigkeit mitteilen sollen.....

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Einfach mal mit Bridgestone in Verbindung treten ... Kontaktdaten stehen doch auf der Bescheinigung.

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • der Vordruck sieht im Vergleich zum letzten (2018) deutlich anders aus.

    Ich werde am Donnerstag mal nachfragen.

    Wenn schon, dann hätte ich gerne T31 und T32 und das ganze auch kombiniert eingetragen...

  • Bridgestone wird sich durch die eigene Rechtsabteilung auf den folgenden Satz berufen: (Zitat aus dem Dokument)

    Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE unter Beachtung der ggf. genannten Auflagen führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß § 19.2 StVZO, da keine Gefährdung zu erwarten ist

    Im § 19 Abs.2 der StVZO heißt es:

    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Und jetzt beißt sich die Katze ein bisschen in den Schwanz....


    In den 80igern und 90igern wurde seitens der Fahrzeugindustrie und der Reifenindustrie pro Reifenbindung argumentiert: Wegen der erlaubten Vmax in DE ist es ohne Riefenbindung viel zu gefährlich..... d.h. aus der damaligen Sicht war eine Gefährdung zu erwarten, wenn Reifen montiert werden die nicht in den Papieren freigegeben waren.

    Dann gab es als Zwischenlösung die echten TÜV Gutachten die es ermöglicht haben alternative Reifen zu montieren die von Fahrzeugherstellern und Reifenherstellern gemeinsam getestet und geprüft wurden. Damit durfte man dann zur Prüforganisation fahren und mit dem Gutachten eine individuelle Eintragung zu erwirken.

    D.H. einmal im Jahr sind dann Mitarbeiter von Honda und auch Bridgestone auf eine Rennstrecke gegangen und haben mit den jeweiligen Modellen Fahrversuche gemacht und über das Ergebnis ein Gutachten erstellt.


    Das ganze wurde dann angesichts der Vielzahl von Bereifungsalternativen doch recht viel Aufwand, Neue Reifen konnten nicht montiert werden da noch nicht getestet. Also hat man sich zwischen Verordnungsgeber (BMVI, Herstellern und Reifenindustrie) auf ein gemeinsames Gentleman Agreement geeinigt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde geboren. Das ist übrigens ein Dokument, dass es nie in die Gesetze und Verordnungen geschafft hat, rein rechtlich betrachtet existiert ein derartiges Dokument gar nicht.

    Insbesondere die Reifenindustrie bekam damit ein Instrument in die Hand schneller auf den Markt reagieren zu können. Ich kann Fälle belegen, bei denen Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden ohne das jemals ein Reifen auf dem jeweiligen Motorradtyp montiert wurde. Denn zu den ursprünglichen Testaufwendungen wie bei den Gutachten hatte man sich da verpflichtet.


    Und dann kam die Europäische Homologation..... es hat dann zwar noch von 2000 bis 2006 gedauert.... aber plötzlich hat man festgestellt dass Reifen zwar unheimlich sicherheitsrelevant sind aber Reifen die nach ECE R75 geprüft waren alle doch ausreichend sicher sind um auf jedem Motorrad montiert zu werden. Reifenbindungen wurden von den Fahrzeugherstellern nicht mehr ausgesprochen. Es gibt dann noch die Versuche den Motorradfahrern durch die Hintertür Angst einzujagen, dass es doch lebensgefährlich ist einen Reifen zu fahren der nicht OEM ist oder zumindest keine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" hat.


    Die findige Reifenindustrie kam dann noch auf die glorreiche Idee, Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszustellen wenn die Reifengröße verändert wurde. Jetzt hatten auch einige Prüforganissationen die Nase voll und schritten zur Tat.... so wurden geänderte Reifengrößen im Bereich des TÜV Nord in der HU als Mangel dokumentiert und eine Abnahme mit Gutachten wurde gefordert; im Bereich TÜV Süd wurden die "Unbedenklichkeitsbescheinigungen aber noch akzeptiert.


    Das Durcheinander war dann am Ende so groß, dass im AKE initiiert durch das BMVI endlich einen Schlussstrich gezogen hat. und die bekannten Inhalte veröffentlicht hat. Dabei wurden u.a. für Fahrzeuge mit EU Homologation alle Reifenbindungen gestrichen und für ungültig erklärt. Reifenbreiten waren im Rahmen der CoC veränderbar - für diese Fahrzeuge wurde das Leben mit den Reifen etwas komfortabler....


    Gleichzeitig hat man aber die Fahrzeuge mit nationaler Homologation (bis etwa Modelle mit Homologation 1999) zurück zum TÜV (oder einer anderen Prüforganisation) geschickt. Momentan nur Gültig für Reifen die ab 2020 produziert wurden (siehe DOT), ab 2025 für alle. Wer also einen alten Reifen hat (bis DOT 2019) hat keinen Handlungsdruck, für den gilt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung immer noch (Besitzstandswahrung) - aber künftig müssen alle abweichende Reifen eintragen lassen (Fahrzeuge mit nationaler Homologation)


    Jetzt kommt noch ein kleiner aber nicht unwichtiger Hinweis... das ganze gilt natürlich nur für Fahrzeuge die technisch unverändert sind. Wird z.B. ein Fahrwerksteil im Bereich der Radaufhängung verändert (z.B. eine andere Gabelfeder oder ein anderes Federbein) dann ist dieses Fahrzeug nicht mehr unverändert..... Eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" war da schon immer vollständig ungültig - es war schon immer ein Abnahme erfroderlich. (Michael gilt besonders auch für deine ST 1100)


    Die Rechtsauffassung von Bridgestone ist abweichend von allen anderen Reifenherstellern und abweichend von der Veröffentlichung des BMVI......... da darf sich jeder so sein persönliches Urteil darüber bilden, welche der Rechtsauffassungen denn wohl die richtige sein könnte....


    Das ganze kostet derzeitig 50€ ... ist eine Gefährdung anderer geschehen wird es noch etwas teurer inklusiv Punkt in Flensburg. Gem § 69a StVZO kann übrigens nicht nur der Fahrer bestraft werden sonden auch noch der Halter (falls unterschiedliche Personen)

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Ich blicke da gar nicht mehr durch, gilt die neue Regelung nur bei veränderte Reifengröße, oder grundsätzlich bei allen Reifen ?

    Der T31 hat ja die gleiche Größe wie der BT54, den es seit Jahren schon nicht mehr gibt.

    Liebe Grüße aus dem schönen Ruhrgebiet
    Markus