Reifenfabrikatsbindung

  • Alles klar. Wollte ja niemanden zu nahe treten.

    Aber der Prüfer ist doch wohl die Exekutive

    Auf den sollte ich mich schon verlassen können. Sollte ich mich über den Prüfer stellen und ihm erstmal belehren wie er zu verfahren hat?
    Ich wollte nur mal darstellen wie unterschiedlich geltendes Recht umgesetzt wird.

    Bin einer der letzten der auf Sicherheit beim Motorradfahren verzichtet.

    Aber Unsinn und Sinn mancher Gesetze darf man wohl noch kommentieren.

  • Aber der Prüfer ist doch wohl die Exekutive

    Auf den sollte ich mich schon verlassen können.

    Aber Unsinn und Sinn mancher Gesetze darf man wohl noch kommentieren.

    Prüfer sind auch nur Menschen….. da gibt es welche die etwas wissen und andere deren Kompetenz vielleicht nicht das Motorrad ist


    Du hast beide Exemplare kennengelernt. Und mit dem guten freundlichen Helfer gibt es dann noch den Oberschiedsrichter. Der wird dann durch den Videoschiedsrichter kontrolliert….


    Irgendwann werden dann alle die BMVI Veröffentlichung gelesen haben


    Und natürlich darfst du kommentieren…. hattest du damals die Einführung der damaligen Unbedenklichkeitsbescheinigungen auch als Verstoß gegen geltendes Recht kommentiert? Damals wurde es als illegales Gentleman Agreement beklatscht und wenn das stirbt weinen die betroffenen und die Besitzer eines Bikes mit EU Zulassung klatschen


    Es gibt halt wie immer Gewinner und Verlierer

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • In dem Sinne.

    Wieso du jetzt mit einem Thema kommst was ich in kleinster Weise angesprochen hab erschließt sich mir nicht. Aber ich glaub ich klinke mich hier aus und mach noch was sinnvolles ….

    Meine Frage wurde ja hinreichend beantwortet.

  • Hast du den Beitrag #16 gelesen? Wenn schon ein fehlender "Keder" an der Schutzscheibe einen Abzug in der B-Note bei einer Versicherung bringt, was denkst du welchen Spaß die haben werden, wenn du mit nicht explizit zugelassenen Birkenstocks da mal vorstellig werden musst? (wieso sagen alle "Birkenstocks" und nicht Birkenstöcker - sind doch eh immer 2) Es ist nicht unbedingt nur der TÜVer, der dir Ungemach bereitet.

    Rechtlich konform und beim TÜV durchgewinkt sind immer noch 2 verschiedene Paar Schuhe. Sieht man z.B. bei LED-Umrüstung und anderen Veränderungen am Mopped. Ist ein Navihalter eigentlich auch schon ein Eingriff in die Zulassung?

    Aus gegebenen Anlass weise ich mal auf einen eigenen Post von mir hin:


    E13 Zulassung H4-LED

    dort #8


    Genau solche SAchen spielen eigentlich keine Rolle ausser evtl Zermürbungstaktik, aber das gibt es in allen Lagen.

  • Ja Hermi, es ist aber doch der Beitrag 16 passiert. Dort hat sich die Versicherung den fehlenden Keder zum Anlass genommen, einen Versichrungsschaden ihrerseits finanziell zu reduzieren.

    War der Anwalt dort nach 2,5 Jahren zu müde weitere Maßnahmen durchzuziehen?

    Oder wolltest du das angebaute Navi damit ansprechen?


    Somit kommen wir jetzt wieder on T.


    ... besagt ja jetzt, dass meine nicht eingetragenen Reifen (BT 32 EVO) kein erlöschen der Betr.Erl. nach sich ziehen würde, bis mir jemand eine dadurch zu erwartende Gefährdung anderer Verk.Teiln. nachweist. Nur mögliche Gefährdung reicht nicht. Dann kann ich mir doch alle Unbedenklichkeitsbesch. und Zulassungsumschreibungen sparen. Die Behörde muss mir also nachweisen und nicht anders herum.

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • Hannes, die Eingangsfrage #16 kann ich trotz Unkenntnis des Einzelfalls dahingehend beantworten, dass eine Mithaftung bei dem geschilderten Sachverhalt ziemlich daneben ist. Wie es dazu kommen konnte, ist für mich nicht nachvollziehbar.

    Beispiel: Du lässt Dich dazu herab, mit 3 Promille Auto zu fahren, dass klappt auch ganz gut und Du wartest vorschriftsmäßig an einer roten Ampel. und Dir fährt einer hinten drauf. Dein Alkzustand ist nicht unfallkausal, deshalb keine Mithaftung. Das hat jedenfalls der BGH und andere Gerichte dann entschieden, wenn alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit nicht unfallkausal gewesen ist, abweichend das OLG Celle. (den Führerschein bist Du natürlich los, aber das hat mit der Haftung nichts zu tun).

    Warum also ein Keder an einer Sitzbank zu einer Unfallursächlichkeit führen soll oder auch nur kann, ist nicht ersichtlich, zumal es lt #16 ein Gerichtsverfahren gegeben haben soll, also das Gericht in einerm Urteil eine Mithaftung ausgeworfen haben müßte oder es gab einen Vergleich oder sonstwas.


    Bei den Reifen spielst Du auf Risiko, möglicherweise ist eine Kausalität je nach Unfallereignis eher gegeben und auch eher nachweisbar als bei einem Keder.

    Ich hab jetzt nicht nachgeschaut, aber ein Bußgeld müßte es bei Verletzung der Eintragungspflicht immer geben, da spielt die Kausalität gewöhnlich keine Rolle, ausser, es soll vorläufig stillgelegt werden. Wenn du kontrlliert wirst und es wird etwas gefunden, kriegst Du entweder eine Mängelkarte und darfst weiter fahren oder, Du musst die Karre stehen lassen wegen Gefahr oder sowas. Ich könnte mit vorstellen, dass die Rennleitung bei nicht eingetragenen Reifen auf Nr. sicher geht und Du stehen bleiben musst.

    Und glaub bloß nicht, dass Kausalitäten nicht nachweisbar sind. Das spielt ja aber erst bei einem Unfall eine Rolle, im täglichen Leben werden Ahndungen der Rennleitung die deutlich häufigere Variante sein.

  • GOO Übrigens war es der Keder, der die Scheibe einfasst und somit die Kante entschärft. Andere Moppeds haben da eine Rundung angeschliffen.

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • Genau, dieser Keder wars. Zwar ist die Fahrerin nicht damit kollidiert.


    Man hätte also sagen können: Wurscht.


    Man kann auch als Verkehrsrichter davon ausgehen, daß Motorradfahrer eh alles Halunken sind.

    Einige sind nur noch nicht überführt.

    Und wenn die irgendwas umgebaut haben (Verkleidung dran, Koffer.....) dann ist das ja eh alles

    halbseiden und windig.


    Und Amtsrichter _lieben_ Vergleiche.


    So nebenbei bin ich ja auch vereidigter Gerichtssachverständiger für den IT-Bereich.

    Da lernt man eine Menge über Justiz.

    Z.B. daß ein Amtsrichter 3 Verfahren am Tag entscheiden muss.

    Und daß seine weitere Karriere stark von seiner Vergleichsquote abhängt.

    ST1100A ´92
    IBA #77
    Für jedes noch so komplizierte Problem gibt es mindestens eine einfache, schnelle, leicht verständliche und völlig falsche Lösung.

  • Wer hat Dir denn das erzählt?0))((00))((00))((0


    Meinst Du Verkehrsrichter für Zivilsachen oder für Bußgeldsachen?

    ich hab noch keinen getroffen, der eine solche Meinung über Motorradfahrer hatte, die Umbauten vorgenommen haben.

    Jeder in der Justiz tätige "liebt" Vergleiche, weil sie

    • schnell Verfahren beenden (schnelles Geld ist gutes Geld) und
    • billiger in den Gerichtskosten sind (aber teurer in den Anwaltsgebühren)

    um nur zwei wesentliche Punkte zu nennen. Der Gesetzgeber selbst honoriert das, indem er für Anwälte eine Vergleichsgebühr, jetzt Erledigungegebühr implementiert hat.

    Niemand muß einen Vergleich abschließen, ich habe noch nie einen Mandanten auch nur ansatzweise zu einem Vergleich auch nur überreden müssen, bei vernünftiger Kommunikation drängen sich solche Sachen oft schlicht auf.

    Zuletzt hat hier in einem Verfahren meiner Kollegin eine Arbeitsrichterin gemeint zu wissen, dass ein Vergleich die allein seeligmachende Lösung ist und wir sollten gefälligst zustimmen. Antwort nein und fertig.


    Und erst recht hängt die Karriere eines Richters nicht von seiner Vergleichsquote ab.

    Was Du evtl meinen könntest, ist die Erledigungsquote und die Verfahrensdauer, da spielt natürlich der Vergleich eine entscheidende Rolle, weils halt schneller geht. Und die Vorgehensweise steht seit Jahren im Gesetz:

    Zivilprozessordnung
    § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

    (1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
    (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.

    .....


    Und ich würde gern noch wissen, wo steht, dass ein Amtsrichter 3 Verfahren am Tag entscheiden muss??


    Zahlen leicht gemacht:mrgreen:

    https://www.lto.de/recht/justi…erfahrensdauer-bestaende/



    Frage nochmals: Wer hat Dir so ein Zeugs erzählt?

    Ich empfehle, die Quelle zu prüfen.-%-

  • Aus dem BMDV Artikel geht meines Erachtens folgendes nicht hervor:


    Muss für jedes Reifenfabrikat eine Eintragung erfolgen, oder sind Sammeleintragungen möglich?


    Im Sinne von: Für die ST1100 wurde im Zuge mehrerer Begutachtungen festgestellt, dass folgende Reifenfabrikate unbedenklich sind und man kann sich dann beim TÜV die gesamte Liste eintragen lassen, sodass man nicht bei jedem Reifenwelchel zittern muss, dass das teuer eingetrage Fabrikat gerade möglicherweise nicht lieferbar ist.


    Aus technischer Sicht kann ich aber echt nur den Kopf schütteln, wozu gibt es denn bitte die Reifennorm UN-Nr.75? Wenn ein Reifen den Werten der Norm entspricht, dann sollte dieser auch mit jedem anderen Reifen der gleichen Klasse austauschbar sein, dafür ist die Norm ja schließlich da. Wäre ja zu lustig, wenn ich für jede M6 DIN912 Schraube erst eine Begutachtung durch den VDI bräuchte, damit dieser feststellt ob diese auch zu einer M6 DIN934 Mutter kompatibel ist...


    Das sieht mein TÜVler übrigens genauso und auch ein Entwicklungsingeniuer bei einem deutschen Reifenhersteller, den ich kenne hat nur mit dem gesenkten Haupt geschüttelt..


    MfG Christian

    ST 1100 "Pan European" '97 ohne ABS

  • Muss für jedes Reifenfabrikat eine Eintragung erfolgen, oder sind Sammeleintragungen möglich?

    Ob andere mit dem Kopf schütteln oder nicht..... jede Einzelabnahme ist eine Einzelabnahme weil die eine erfolgte Änderung nach Montage am Motorrad geprüft werden muss. Dabei ist es nicht der Reifen an sich der geprüft wird sondern z.B. die Freigängigkeit zwischen Fahrzeug und Reifen. Die technische Begründung hierzu... Nach ETRTO können Reifen für die gleiche Größenangabe Toleranzen nutzen (Produktion aber auch gewollt). Treffen ungewollte Produktionstoleranzen mit gewollten Größenabweichungen zusammen kann es je nach Fahrzeug auch mal knapp werden mit dem Freiraum. Dazu kommen evtl. andere erfolgte Änderungen z.B. eine Reifenabdeckung

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Ist die ETRTO nicht blos für Fahrradreifen? Für Motorradreifen müsste das die UN Regelung 75 sein, bzw. ECE-R.75


    Diese macht meines wissens ziemlich genaue angaben zu den Toleranzen, explizit auch zur Ausdrehnung bei hohen Geschwindigkeiten, was in meinen Augen für die Freigängigkeit der viel entscheidendere Faktor als Fertigungstoleranzen ist. (Das will ich einen normalen TÜV-Prüfer mal bei der Einzelabnahme prüfen sehen, siehe unten -%-)


    Und komischerweise scheint man nun ja für die Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung erkannt zu haben, dass nach ECE-R.75 genormte Reifen einer Dimension alle innerhalb einer so engen Toleranz liegen, dass jeder aktuelle und zukünftige der Norm entsprechende Reifen bedenkenlos auf jedes Motorrad gebaut werden darf, welches diese Reifengröße in den COC-Papieren eingetragen hat. Das macht in meinen Augen den Argumentationgang mit irgendwelchen Toleranzen schon hinfällig.


    Natürlich muss aber noch geprüft werden, ob die Neuen Dimensionen nach ECE-R.75 auch bei älteren Motorrädern bedenkenlos passen und alle Vorschriften erfüllen. Dafür ist die Einzelabnahme in meinen Augen aber das falsche Tool!


    Denn ein "einfacher" TÜV-Prüfer, der ja laut diesem Thread nichtmal in der Lage ist die Rechtslage und Technischen Hintergründe dieser neuen Regelung zu verstehen, hat weder alle Normen und Vorschriften zu dem Thema vorliegen, noch kann er alle notwendigen Tests durchführen.

    Wie soll der die Freigängigkeit nach oben zum Kotflügel des Hinterrads prüfen? Herstellerangabe für den theoretischen Federweg + maximal mögliche Ausdehnung des Reifens nach ECE-R.75? Nur von wo messen? Hinterrad nur entlastet? Hauptständer? Was wenn kein HS vorhanden? Zentralmontageständer? Nur wie weit wird das Federbein nun in die Topout-Feder gezogen? sind wir wirklich schon am maximal ausgefederten punkt? oder bietet die Topautfeder noch 1cm, 2cm oder wie viel Raum auch immer? Oder Doch lieber die Federbeinfeder(n) ausbauen und das Rad in die höchstmögliche Postition drücken? Ungünstig, der Gummidämpfer müsste auch demontiert werden, also Federbein zerlegen? Wie man sieht, das kann ein TÜV-Prüfer nicht in sinnvoller weise machen.


    Aber Motorradhersteller/Reifenhersteller können diese Tests durchführen und wie wir zuvor gesehen haben reicht es dabei völlig aus, wenn nachgewiesen wurde, dass ein Reifen mit den Toleranzen der ECE-R.75 passt, dann muss auch jeder weitere der Norm entsprechende Reifen in dieses Motorradmodell passen.


    Und soetwas schreibt der Reifenhersteller, dann beispielsweise in ein Schreiben, nennen wir es mal Unbedenklichkeitsbescheinigung, rein hypothetisch, welche an die verschiedenen Überwachungsvereine weitergeleitet wird, sodass diese bei einer HU prüfen können ob das Motorradmodell zu dieser ECE R.75 Reifendimension kompatibel ist.


    Aber das sind nur so meine Gedanken dazu, was weiß ich denn schon.


    Aber das scheinen sogar Reifenhersteller alles ziemlich verwirrend zu finden:


    Bridgestone Dokument 30348 Stand 17.2.2021

    Zitat


    Eine Änderungsabnahme gemäß § 19 (3) StVZO ist nicht erforderlich.


    Bridgestone Dokument 30348 Stand 24.8.2021


    Zitat

    Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird


    Ich kann nur weiter meinen Kopf schütteln. 0))((0


    MfG Christian

    ST 1100 "Pan European" '97 ohne ABS