Kollision Fasan - Sozius, mit Helm aber ohne Schutzkleidung kein Abzug wg Mitverschuldens

  • Entscheidung vom OLG Oldenburg, Daten aus der Entscheidung. Bemerkenswert ist, dass die erste Instanz eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Motorrads abgelehnt hatte, das hat das OLG korrigiert. Und hat angeblich - ich habe die Entscheidung nicht nachgelesen - keine Abzüge trotz nicht getragenener Schutzkleidung gemacht, weil dies beim Beifahrer kei Mitverschulden begründe!

  • Nachtrag zum Mitverschulden:

    Juris Rdnr. 26

    "

    Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23Rn. 41 f., juris)."

    Das finde ich an der Entscheidung am auffälligsten.Das OLG Celle sagt dazu im Leitsatz 2 (und begründet dies auch später:

    "2. Eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existiert nicht. Allein das Fehlen einer Regelung führt aber nicht „automatisch“ zur Verneinung eines möglichen Mitverschuldens. Maßgeblich ist auch, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Für das Jahr 2021 lässt sich ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht feststellen.(Rn.42) "

    Das hätte ich so nicht erwartet.

  • Ich auch nicht.

    Das würde aber auch bedeuten, wenn es sich nicht um den Sozius und den Fasan gehandelt hätte, sondern um den Fahrer und ein anderes Auto, gilt derselbe Grundsatz. Ich denke, die Versicherung wird das anders sehen und ein "Verkehrsbewusstsein" voraussetzen.

    Oder meinte das Gericht, dass vor vier Jahren dieses Bewusstsein noch nicht vorhanden war und jetzt vorausgesetzt werden kann?

  • Betriebsgefahr: gehe ich mit

    Kein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung: gut für den Sozius aber Lebensfremd. Es sei denn im konkreten Fall wäre der Sozius völlig unerfahren im Straßenverkehr

  • Rudi,

    über Lebensfremdheit geht es meiner Meinung nach auch nicht. Dass das Fehlen der Schutzkleidung in der Kategorie "schön blöd" einzuordnen ist, ist unbestritten. Aber das Gericht hat ja wohl entschieden, dass es nicht unbedingt vorausgesetzt werden kann.

    In der Begründung wurde ja ausgeführt, dass es nicht vorausgesetzt werden muss, doch nicht von einem Mitverschulden befreit.

    Und daran wird dich die Versicherung aufhängen.

    Beziehungsweise bei einem unverschuldeten Unfall die Versicherung des Verursachers.

  • Ich löse das mal weiter auf OLG Celle in der zitierten Entscheidung Randnummer 42 nach juris, Zitat:


    Eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existiert nicht. Allein das Fehlen einer Regelung führt aber nicht „automatisch“ zur Verneinung eines möglichen Mitverschuldens. Denn die Sorgfaltspflicht von Verkehrsteilnehmern richtet sich nicht nur nach geschriebenen Normen, sondern kann im Einzelfall weitergehen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der BGH hat dazu bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 festgestellt, dass grundsätzlich maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen (BGH, Urt. v. 30.01.1979, - VI ZR 144/77 - hier Schutzhelmpflicht eines Moped-Fahrers oder auch BGH, Urt. v. 09.02.1965 - VI ZR 253/63 -, NJW 1965, 1075). Unabhängig davon, dass die Beklagten zu einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein im Jahr 2021 selbst nichts vortragen, hat der BGH beispielsweise in seiner Entscheidung vom 17.06.2014 - VI ZR 281/13 - (Schutzhelm Radfahrer) auf die Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen zurückgegriffen (http://www.bast.de; so auch bereits Senat, Urt. v. 12.02.2014 - 14 U 113/13 -, NVZ 2014 Rn. 305, 308 zum Tragen eines Fahrradhelms im Jahr 2009). Orientiert man sich auch hier an dieser Vorgehensweise, ist auf der entsprechenden Internetplattform (https://www.bast.de/DE/Publika…1/2022-02.html?nn=1836400) die Information zu finden, dass im Jahr 2021 nur 45,9 % der Motorradfahrer neben dem Helm weitere Schutzkleidung trugen, wobei im Rahmen der Datenerhebung keine Differenzierung nach der Art der Schutzkleidung erfolgte. Komplette Schutzkleidung trugen hingegen lediglich 24,6 % der Fahrer. Unabhängig davon, dass die Statistik nicht erklärt, was unter „kompletter“ Schutzkleidung zu verstehen ist (kritisch dahingehend OLG München, Urt. v. 19.05.2017 - 10 U 4256/16 -, BeckRS 2017, 112372 Rn. 16), vermag der Senat selbst bei Zugrundelegung des Prozentsatzes von 45,9 % nicht auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen einer Motorradhose beim Motorradfahren im Jahr 2021 schließen, das hier anspruchskürzend zu berücksichtigen wäre. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich das Nichttragen einer Motorradhose verletzungskausal -was bei der Anstoßkonfiguration und dem daraus resultierenden Verletzungsbild auch sehr zweifelhaft scheint- ausgewirkt hat.

  • Und noch eine Besonderheit bei dem Ausgansgfall, den das OLG Oldenburg a.a.O. entscheiden hatte, zitiert nach Juris Rdnr. 26:


    Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

    Erstaunlich, aber zutreffend, wenn unstreitig gestellt wurde. Manchmal ist weniger mehr im Vortrag.:mrgreen::shock: