Michelin Macadam E50

  • Wenn die Reifengröße und alle anderen Daten mit denen im Fahrzeugschein übereinstimmen und du eine Freigabe vom Motorrad- oder Reifenhersteller hast musst nichts eintragen lassen.

    DOT spielt dabei keine Rolle.

    Hartmut, gibt keine Freigaben mehr;-)

    Schau mal aufs Datum von den Freigaben, Die "Freigaben" haben meist ein Datum von 2019 und älter!

    Die sind alle zum 1.1.2020 erloschen!!


    Ich war jetzt bei TÜV, GTÜ und DEKRA


    Wortlaut:

    Hat das Fahrzeug Fabrikatsbindung und keine EG-Typgenehmigung.

    (Was bei der 97er PAN und älter zutrifft, bei den jüngeren weiß ich es nicht)

    muss nach der neuen Regelung jeder Reifen per §21er eingetragen werden.


    Ein Kollege im Honda-Board hat im Juli rund 400 Teuronen nach einer Kontrolle abgedrückt.


    Außnahme noch bis 2024. wenn der reifen eine DOT vor 2020 hat.


    Viele Grüße Micha

  • Zitat

    Bei Reifen mit Herstelldatum ab 2020 muss man nun darauf achten, ob man ein Motorrad mit EU-Typgenehmigung oder ABE hat und ob man in den originalen Reifengrößen oder in abweichenden

    meine 97er PAN hat keine EU Typgenehmigung. Folglich eintragen.


    Ob die neueren eine haben weiß ich nicht.

  • So wie ich das verstanden habe bezieht sich das aber nur auf die Reifendimension, wenn diese von der Eintragung im Schein abweicht, aber eine Freigabe vom Motorrad-Hersteller hat. Reifen-Freigabe_link

    Richtig. Wenn du keine andere Größe montierst bleib alles beim Alten und die Freigaben der Reifenhersteller gelten weiterhin.

  • Richtig.

    Nöö falsch....


    https://www.adac.de/-/media/pd…freigaben-motorraeder.pdf

    https://www.bmvi.de/SharedDocs…bination-kraftraeder.html


    Zitat:



    Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

    Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.


    Beurteilung:

    Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).


    Schlussfolgerung:


    muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Nöö falsch....


    Schlussfolgerung:


    muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Stimmt nur bei anderer Reifengröße oder bei Veränderungen am Moped.

    Bei gleicher Reifengröße, Tragfähigkeitsindex u.s.w. reicht weiterhin eine Freigabe des Reifenherstellers.
    Das war die Aussage beim TÜV vor 2 Wochen und genauso stand es in Motorrad.

  • Die 11er Pan hat doch bestimmt eine Reifenbindung..... hat auch keine EU-Zulassung....... also eine Abweichung zu den Angaben im "Fahrzeugschein".

    Bei Reifen bis DOT 2019 genügt eine Reifenfreigabe.... bei Reifen ab DOT 2020 ist eine Abnahme beim TÜV/DEKRA und Co zwingend erforderlich. Eine Reifenfreigabe ist bei Reifen mit DOT 2020 ungültig. Und es gibt bereits Motorradfahrer die deswegen einen gültigen Bußgeldbescheid haben.


    Zumindest in Motorradonline wird der Fall der Reifenbindung nicht behandelt... https://www.motorradonline.de/…n-nicht-mehr-ausreichend/


    Ich empfehle dringend die Lektüre der BMVI Information - Für die ST 1300 gelten die Fälle nach Nr. 1 - die ST 1100 dürfte ohne EU Homologation ein Kandidat für den Fall Nr. 2 sein.


    REIFENFREIGABEN der Reifenhersteller sind ab DOT 2020 ungültig.....

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.