Wortlaut StVZO, § 30c:
Abs. I: Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
Abs. II: Vorstehende Aussenkannten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.
Abs. III ...
In der Kommentierung zu § 30c StVZO (Peter Hentschel, Staßenverkehrsrecht 38.A. 2005) steht:
Rdnr.3 zu § 30c StVZO: "Verkehrsgefährdende Teile des Umrisses sind z.B. hervorstehende 12cm über den FzUmriß hinausragende Auspuffrohre .... herausragende Türgriffe und Kühlerfiguren ...."
Die Kommentierung verweist auf die Richtlinien für die Beschaffenheit und Anbringung der äusseren Fzgteile StVRL § 32 Nr. 2. (keine Ahnung, wo die zu finden sind)
Von Besonderheit ist hier der Standort der Vorschrift im Zulassungsrecht. Das heisst, wenn z.B. eine AHK ohne ABE oder ohne Eintragung etc pp angebracht wird, erlischt möglicherweis die Betriebserlaubnis. Daraus alleine ergibt sich grundsätzlich noch keine Mithaftung bei einem Verkehrsunfall.
Erst durch die Behauptung, die "abnehmbare" AHK erhöhe im Falle der Nichtabnahme die Betriebsgefahr, taucht ein solches Problem auf.
Ob zur Begründung der Erhöhung der § 30c herangezogen kann, wage ich zu bezweifeln.
Die pauschale Aussage von Olli ist zwar so m.E. nicht ganz zutreffend, aber gelöst wird das in der Praxis dann doch so. Da die meisten Unfälle streng genommen nach der Rechtsprechung des BGH für keinen der Unfallbeteiligten unvermeidbar sind, wird die grundsätzlich jedenfalls früher über §§ 7 und 17 pp StVG möglicherweise auftretende Mithaftung aus Betriebsgefahr damit gelöst, dass das Verschulden die eventuelle Mithaftung zurücktreten lässt.
Zur geistigen Erbauung: Ein Unfall ist dann unvermeidbar(unabwendbares Ereignis), wenn dem vom BGH so stilisierten Idealfahrer - dass ist einer, der keine Fehler macht - der Unfall auch passiert wäre.
Fazit: eher unwahrscheinlich, dass eine Haftung eintritt, denn es muß ja jemand auf die Kupplung drauffahren und das ist der Blöde und dessen Verschulden überwiegt eine eventuell erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit Anhängerkupplung.(Olli-Prinzip )
mfG
hermi