Beiträge von ST1100-Berthold

    1. Waldschrat mit Frau

    2. Pako . Zimmer ist gebucht komme schon am 8.5.26

    3. Willi/Lippstadt

    4. Schuli mit Frau

    5. Pistel Haijo . Zimmer ist gebucht am 8.5.26

    6. Butter Peter, aber nur wenn kein Schnee liegt.

    7. Olli68



    Die Nr. "1" wieder eingefügt. und den Abstand nach dem Punkt auf Linie gebracht :mrgreen:

    Meine ST1300 hat nicht gependelt, egal bei welcher Scheibenhöheneinstellung. Auch nicht bei Tacho 240 auf der BAB. Ja, du hast Recht mit den vielen Berichten. Solltest du dir alle angesehen haben, gibt es meines Wissens keinen Bericht, der einen eindeutigen alleinigen Pendelnachweis durch die Scheibe erbracht hat. Es gab viele verschiedene Einzelursachen, vor allem aber in Kombination, für das Pendeln.

    Eine vorhandene ABE hat den Vorteil, das das entsprechende Teil eben nicht eingetragen werden muss. Darum ist es auch ratsam, bei Verkehrskontrollen die ABE vorzeigen zu können.

    Die im juraforum.de aufgeführten Beiträge sind lediglich mündliche Äußerungen (wenn sie denn tatsächlich so stattgefunden haben) des Straßenverkehrsamtes und mangels irgendwelcher daraus folgenden Handlungen (Festsetzung eines Bußgeldes) nicht relevant.


    "Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 18.10.2017 um 08:38 Uhr in Zeitz, Stadt, Friedensstraße PPI, Kaufland, als Halterin des PKW unterlassen zu haben, das Fahrzeug (Pkw), für das nach Nr.2.1 der Anlage VIII keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin (5/179 sei um mehr als 2 bis zu 8 Monaten überschritten gewesen."

    Das ist ein Auszug aus dem Originaltext zur Begründung des unter t-online.de angeführten Urteils. Hier ist ganz eindeutig nachgewiesen, dass die Beschuldigte am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat und deswegen verurteilt worden ist. Das ist richtig und auch gut so.


    Bei meiner Aussage "Ein Fahrzeug mit Kennzeichen und ungültiger TÜV-Plakette kann noch zugelassen oder bereits abgemeldet sein. Auf privatem Grund ist das völlig unschädlich." handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt, nämlich der Nichtteilnahme am öffentlichen Straßenverkehr und ist folglich nicht vergleichbar.

    Also es bleibt dabei "völlig unschädlich".



    Ohne Zulassung darf ich ja auch fahren, wenn ich an diesem Tag an- bzw. abmelde.

    Das kannst du nur, weil die KFZ-Versicherung von Morgens 0:00 bis 24:00 Uhr gilt.


    Ja darf man, auf direktem kürzesten Weg, mit Terminbestätigung und KFZ Schein. Von Hamburg zum TÜV in Stuttgart gilt nicht. Und natürlich sollte man den Termin auch wahrnehmen, denn den TÜV-Bericht will dann sicher jemand in entsprechender Frist sehen wollen. ;-)

    Man darf nur, wenn vorher eine KFZ-Versicherung abgeschlossen wurde.

    Das ist, meines Wissens tatsächlich möglich, dass die "Rennleitung" oder auch das Ordnungsamt tätig werden können, wenn sie ein Fahrzeug, auch auf Privatgrund, mit Kennzeichen versehen ohne gültige HU-Plakette (TÜV) von öffentlich zugänglichem Grund (Gehweg, Straße, etc.),wahrnehmen. Als ich das erste Mal davon gehört/gelesen habe, konnte ich es auch erst nicht glauben, dass so etwas möglich ist. Als "Gegenmaßnahme" einfach bei solchen Fahrzeugen das/die Kennzeichen demontieren, oder wie schon geschrieben blickdicht abstellen.

    Ein Fahrzeug mit Kennzeichen und ungültiger TÜV-Plakette kann noch zugelassen oder bereits abgemeldet sein. Auf privatem Grund ist das völlig unschädlich. "Knöllchen" gibt es nur, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt oder abgestellt wird. Wird ein Fahrzeug aus dem öffentlichen Straßenverkehr auf ein Privatgrundstück bewegt und dabei von der Polizei "verfolgt", kann diese wegen der ungültigen Plakette auch auf dem Privatgrundstück ahnden. Aufgabe des Ordnungsamtes ist u.a. die Überwachung des "ruhenden" Verkehrs, z. Bsp. Parkverstöße. Für das Fehlen einer gültigen TÜV-Plakette, Außenspiegel usw. hat das OA keine Zuständigkeit.