Führerschein Klasse 3 und 7,5 Tonner

  • Guten Morgen zusammen.
    Hier noch das Versprochene Statement von der Rechtsberatung des ADAC.
    ( Text ist aus der orginal Mail des ADAC)


    Sehr geehrter Herr Etterler,
    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
    Der Inhaber eines Führerscheins der bisherigen Klasse 3 wird so gestellt, als hätte er die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E sowie M, S und L, die den mit erfassten Fahrerlaubnisklassen 4 bzw. 5 entsprechen. Bei einem freiwilligen Umtausch werden diese neuen Klassen eingetragen und unterliegen keiner Befristung. Damit dürfen auch in Zukunft - unabhängig von einem Umtausch - alle Kraftfahrzeuge bis 7,5 t und Gespanne bis maximal 12 t gefahren werden, die bisher mit der Klasse 3 bewegt werden durften.
    Für einen - wenn auch nur kleinen - Teilbereich der Klasse 3 ist im Hinblick auf den Besitzstandsschutz eine Einschränkung zu machen. Bisher berechtigte der Pkw-Führerschein zum Führen von Kfz bis 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts sowie einem Anhänger. Unter Beachtung der gesetzlichen Anhänge- und Achslasten war es somit mit einem Führerschein der Klasse 3 möglich, Züge bis 17,5 t (Einachsanhänger) bzw. 18,5 t (Anhänger mit Tandemachse) zu führen.
    Nach dem neuen Zuschnitt der Fahrerlaubnisklassen unterliegen Züge über 12 t zulässigen Gesamtgewicht der Lkw-Berechtigung CE. Das gilt weiter auch für dreiachsige Züge, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger bestehen, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Zugfahrzeuge der Klasse C1 sind Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
    Die Einordnung gilt unabhängig von einem Umtausch. Derjenige, der mit seiner Pkw-Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahrs hinaus Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t oder die genannten dreiachsige Züge fahren möchte, muss einen Antrag auf Erteilung der Klasse CE 79 stellen. Diese Schlüsselzahl schließt die Lücke für Gespanne bis zum bisherigen Umfang der Klasse 3. Die Berechtigung unterliegt aber denselben Voraussetzungen und Befristungen wie die Lkw-Fahrerlaubnis.
    Für die Klasse CE 79 bedarf es also der gesundheitlichen Untersuchung.
    Anbei die Datei mit weiteren Details.
    <<EU-Führerschein.pdf>>
    Davon losgelöst die die Frage der sog. Berufskraftfahrerqaulifikation, die sich bezgl Fahrzeugen zur Güterbeforderung tatsächlich nur auf gewerbliche Fahrten bezieht.
    Datailinformationen entnehmen Sie bitte der Mitteilung.
    <<2008-25-Umsetzung-Richtlinie-Berufskraftfahrer-Qualifikation.pdf>>
    Sie haben grundsätzlich bei Fällen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de unter der Rubrik "Info, Test und Rat / Rechtsberatung / Vertragsanwalts-Suche" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Cent/Min. aus Mobilfunknetzen”) erfragen.
    <<Merkblatt Rechtsberatung.pdf>>
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    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleiben
    mit freundlichen Grüßen
    Christina Köpke
    Juristische Zentrale
    Verkehrsrecht
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    Tel.:089 / 7676-6184; Fax:089 / 7676-2599
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