Noch mal zum Thema. Dass das Verfallsdatum überschritten ist, stellt weder einen Mangel i. S. d. § 29 StVZO (HU) noch eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. §§ 35h, 69a StVZO dar.
Das Verfallsdatum ergibt sich aus dem Medizinproduktgesetz. Dieses lässt sich aber nicht auf den Privatanwender anwenden, da dies der Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorsieht. Leider ist die falsche Rechtsauffassung, dass beim Überschreiten des Verfallsdatums ein Mangel vorliegt, nur schwer aus den Köpfen zu bekommen, was immer wieder zur unberechtigten Erhebung von Verwarngeldern und sogar zur Versagung der HU Plakette bzw. Aufführung als Geringer Mangel führt.