• Zitat

    Original von Holgi


    Haltet euch doch einfach an die Regeln


    Holgi Du bist mir ja ein Spaßvogel.
    Fährst Du bei 70 exakt 70? Oder sind's vielleicht auch mal 73?
    Fährst Du bei 100 nicht auch mal ein bischen mehr?
    Aber was ich bzw.meine Frau hier erleben mit 84 statt 80 ist nicht nur total überflüssig sondern nicht mehr zu beschreiben

  • hallo andi


    offenbar sind dir die bilateralen verträge zwischen schweiz und deutschland nciht bekannt. warum auch.


    tatsächlich ist es so, das die schweizer behörden diese möglichkeiten haben, sie allerdings offenbar sehr komisch anwenden, denn ich kenne ein paar die hier beblitzt worden sind und nie etwas gehört haben und bei den anderen war die post schon vor ihnen da.


    so kann man sich darauf nicht verlassen. die schweizer regeln das in der regel auch lieber selbst.


    so kann es dir hier passieren das man dich höflich zur grenze begleitet und du ein fahrverbot in der schweiz bekommst.


    so ist wohl das zu empfehlender verhalten immer zähneknirschen, zahlen und ruhe haben.


    gruss thomas

  • Hallo Matthias,
    zwischen Deutschland und den meisten seiner Nachbarstaaten gibt es Rechtshilfeabkommen, so auch z.B. mit der Schweiz und Österreich oder Frankreich.


    Nun ist es so, daß diese Rechtshilfeabkommen für Bußgeldsachen nahezu ausschließlich von den Schweizern und den Österreichern genutzt werden. Dieses vermutlich deshalb, weil hier keine Mehrkosten für Übersetzungen entstehen, die die eingeforderten Bußgeldbeträge um einiges überschreiten könnten ( und die das fordernde Land natürlich selbst tragen müßte... )


    Die Rechtshilfeersuchen werden nach Feststellung des Kfz-Halters über die zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Entsprechung an die Polizeireviere des Wohnortes des Halters übersandt.


    Kommt es bei diesem langen Weg zu Überschreitungen der Verjährungsfristen ( die in jedem der Länder verschieden lang sein können ), wird das Verfahren an irgendeiner dieser Stellen bereits gestoppt und Du hörst nichts mehr davon.


    Wirst Du allerdings angeschrieben / vorgeladen unterbrechen sich die Fristen und beginnen von Neuem.


    Da diese Rechtshilfeabkommen auch für ( zwangsweise ) Vollstreckungen Gültigkeit besitzen ( hier muß allerdings erst ein neuer Verwaltungsakt erfolgen ), empfehle ich Dir, in jedem Fall zu zahlen. Ansonsten kommt u. U. eine riesige Kostenlawine auf Dich zu.


    Du bist ohnedies noch in der glücklichen Lage, daß das Bußgeld für schweizer Verhältnisse in der unteren Größenordnung liegt.


    Ist Dir schon ´mal aufgefallen, daß viele Schweizer im eigenen Land extrem langsam fahren und sobald sie die Grenze hinter sich gelassen haben, wie die Verrückten aufs Gas gehen? Achte ´mal bei Grenzübertritten darauf, das fällt richtig auf...


    Gruß:
    Olaf#524

  • Hallo Winfried,
    wie das in der Schweiz ist kann ich nicht sagen, aber die Holländer haben da echt einen Knall. Hatt selbst ein Ticket in Höhe von 145 € offen. Als ich Monate später wieder in Holland war, hatte ich eine Kralle an der Dose und durfte mich frei entscheiden zwischen bezahlen und Beugehaft. Erst als sie mich dann tatsächlich einlochen wollten und ich schon vor der Knasttür stand, habe ich dann doch lieber bezahlt.
    Seit dem esse ich keinen Käser mehr aus Holland.
    Die spinnen echt die ................

  • Hallo zusammen,
    also der Andi hat Recht, eingegenseitiges Rechtshilfeabkommen über deie Vollstreckung von Verkehrsordnungswidrigkeiten existiert momentan ausschließlich zwischen Deutschland und Österreich! Alle übrigen Staaten versuchen zwar dennoch, an ihre Kohle zu gelangen, können ihre Forderungen im Ausland (sprich D) nicht vollstrecken.
    Noch ne Anmerkung zum Thema Fahrtenbuch: die Auferlegung eines Fahrtenbuches ist nur bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen zulässig, bei denen der Kfz-Halter nicht zur Aufklärung des Verkehrsverstosses beigetragen hat. Das bedeutet, solche Späße wie "Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch" oder "Den Fahrer auf dem Bild kenne ich nicht" führen dazu. Ist jedoch der Fahrzeugführer aufgrund der Bildqualität objektiv für den Halter nicht erkennbar, kann keine Fahrtenbuchauflage erfolgen, da der Kfz-Halter seiner Mitwirkungspflicht nachkommen wollte aber nicht konnte. Und glaubt mir, es gibt ne ganze Menge wirklich schlechter Radarfotos. Übrigens muss man nicht beweisen, dass man nicht gefahren ist, sondern die Verwaltungsbehörde muss diesen Beweis erbringen.
    Das für das Fahrtenbuch geschriebene gilt übrigens sinngemäß auch für die Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG. Und diese Kostentragungspflicht gilt nur für den Halter, nicht für den benannten Fahrer!
    Gruß
    8) Axel 8)

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

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  • ich habe so den eindruck das es hier ein missverständnis um den begriff vollstreckung gibt. jedenfalls geht mir das so.


    wenn mit vollstreckung die tatsache gemeint ist, das im zweifelsfall der geforderte betrag vollstreckt werden kann, was hiesse, der kuckuck droht, so ist mir die rechtslage nicht klar.


    ich weiss nur, das es wie schon geschrieben, bilataterale verträge gibt,die eine weitergabe der strafsache an die deutschen behörden gibt. ob diese bis zu einer vollstreckung gehen würde weiss ich nicht. so geshen kann ich das nciht behaupten. tatsache ist, das ihr euch bei einem vergehen effektiv punkte in flensburg einhandeln könnt, das ist alles schon passiert.


    soweit meine kentnisse.


    was das gasgeben nach der grenze anbetrifft, so stimmt das absolut.
    auch ich fahre in deutschland anders als in der schweiz. erstens weil ich es darf. (landstrasse 100 statt 80) von den autobahnen will ich garnicht reden die 120 in der schweiz dürften bekannt sein.
    weiterhin sind im zweifelsfall die drohenden strafen in der schweiz höher.


    deshalb kann keine rede davon sein, das man zum rasen nach deutschland kommt, dem ist jedenfalls was mich anbetrifft keine rede.


    fakt ist aber auch, das mein "wohlfühlbereich" mit der pan so im bereich von 3000 touren liegt, wenn ich durch die gegend rolle. welche geschwindigkeit daraus resultiert muss ich euch nicht sagen. in der schweiz ist das kein wohlfühlberiech mehr, denn oft fährt das schlechte gefühl "ich bin zu schnell" mit.


    ich selbst muss mir seit jahren um bussen keine gedanken machen und hoffe, wie auch immer die rechtslage ist, das sich für die betroffenen das ganze ohne grosse folgen regeln lässt.


    gruss thomas

  • Watt datt denn?


    Ich fühl mich wie bei www.recht+gesetz.de!


    Hier geht´s um Moppeds, Leute. Oder bin ich falsch verbunden?

  • Thomas,


    da ich zu faul bin:
    Google mal nach dem Stichwort "Rechtshilfeabkommen"


    Die ersten 5 Treffer beantworten alles.


    Nochmal: Juristische Nachstellungen gibt es NUR aus Östereich.
    Klar versuchen die anderen Länder auch über Inkassobüros, teilweise recht massiv an ihr Knöllchen Geld zu kommen jedoch ohne Juristische Folgen für den Deutschen Staatsbürger.


    Im Moment denkt man drüber nach im Schengener Bereich generelle Abkommen zu treffen (das Wort "Bilateral" ist hier überigens fehl am Platze)
    aber unsere Beamten arbeiten eben mal nich So schnell! (Bis auf Herrn Eichel) :twisted:

  • So nun...Hofi..schau mal wech


    Text von der ADAC Homepage (nachzulesen mit der Suche nach "Vollstreckungsabkommen"
    ---------------------------------------------------
    Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland


    Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Außer mit Österreich gibt es keine Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen zwischen Deutschland und anderen Ländern, die bereits in der Praxis angewendet würden. In absehbarer Zeit ist aber mit dem Inkrafttreten eines Schengen-Abkommens über Geldbußenvollstreckung sowie mit der Ratifizierung eines Führerscheinentzugsübereinkommens zu rechnen.


    Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Ordnungswidrigkeitensachen, die im Ausland (außer in Österreich) rechtskräftig geworden sind, kann momentan grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden. Die bisher mit ausländischen Staaten bestehenden Rechtshilfevereinbarungen beinhalten, soweit sie im Ordnungswidrigkeitenbereich zur Anwendung kommen, im allgemeinen nur Amtshilfe bei der Zustellung von Entscheidungen oder Ladungen, bei der Vernehmung von Betroffenen im Inland usw. Erfolgen derartige Rechtshilfeleistungen über die deutsche Staatsanwaltschaft, fügt diese im Rahmen der Zustellung des betreffenden Dokuments meist ein Merkblatt bei, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß ihre Tätigkeit keine Vollstreckungshilfe mitumfaßt.
    -----------------------------------------------
    Ich denke damit ist das Thema nun umfassend erledigt oder? :lol::lol:

  • Hallo Leute,
    Sorry, Andi hat recht, ich habe mich geirrt und mußte mich neu schlau machen lassen.


    Eine Vollstreckung kann nur auf schweizer Boden im Rahmen der Verjährungsfristen erfolgen. Also: Vorsicht!
    Beschlagnahme des Fahrzeuges kann dort drohen!


    Mit einer Änderung ist vorläufig nicht zu rechnen, eine entsprechende Gesetzesnovellierung ist zwar auf dem Weg, kann aber noch einige Jahre dauern.


    Olaf #524

  • und die Moral der Geschicht?



    fahre niemals zu schnell nicht!


    (auch in der schweiz)


    ... wie ist das eigentlich in Burkina-Faso??