Kinder unter zehn haften nicht

  • Ein aktuelles Urteil hierzu:
    Ein Motorradfahrer verunglückte, weil er einem knapp zehnjährigen Jungen ausweichen musste, der ihm, ohne auf den Verkehr zu achten, auf der Straße in die Quere kam. Das Landgericht sprach ihm den Ersatz von 5000 € Reparaturkosten plus 1000 € Schmerzensgeld zu; das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Klage dagegen in der Berufung ab.
    Begründung: Der Gesetzgeber habe bewusst die Haftungsgrenze von Kindern im Straßenverkehr auf zehn Jahre heraufgesetzt und damit die Haftung Jüngerer ausgeschlossen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern liege nicht vor, da das Kind einen "Fahrradführerschein" (machen die Kinder mit 7 Jahren) gemacht habe und ohne Aufsicht auch den täglichen Schulweg mit dem Fahrrad zurücklegen dürfe. Die Folge: Der Motorradfahrer ging leer aus.


    Also aufgepaßt!


    Gruß
    Markus

  • :(Aber hallo. Kann ich mir eigendlich nicht vorstellen. Vielleicht wissen da unsere Experten bescheid. D.H. also: Ich kann ein Kind unter 7 Jahren nehmen, Massenunfall produzieren und keiner kommt für den Schaden auf :( Da kann man die Versicherungsprämien ja sparen und ne 2.Pan kaufen........



    Also. Frage: Wie ist die rechtliche Seite. Wer kommt für den Schaden auf?

  • Na ist doch oben schon genannt:


    Keine Aufsichtspflichtverletzung + Kinder im nicht haftbaren Alter = in die Röhre gucken

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

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  • Haftung von Kindern im Strassenverkehr


    Hier die richtige Formulierung:


    Kommt es heute zu Unfällen mit Kindern als Teilnehmer im Strassenverkehr, haften diese erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres für Schäden, die sie hier bei anderen verursachen. Das Haftungsalter in diesem Bereich wurde für Unfälle nach dem 1. August 2002 somit um drei Jahre von früher sieben Jahren erhöht.


    Fährt z.B. ein neunjähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Hofeinfahrt ohne Beachtung des fließenden Verkehrs auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem Auto, so muss die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges haften.



    Aufsichtspflicht der Eltern


    Die Anhebung des Haftungsalters hat aber keine direkten Auswirkungen auf die elterliche Aufsichtspflicht. Nach wie vor hängt die Stärke der elterlichen Aufsichtspflicht vom Kindesalter, der kindlichen Entwicklung und den örtlichen Gegebenheiten ab.


    Wenn z. B. ein Vorschulkind alleine am innerstädtischen Großstadtverkehr teilnimmt und einen Unfall verursacht, kann durchaus eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen. Anders wäre es zu beurteilen, wenn ein Grundschulkind alleine in einem Wohnviertel unterwegs ist und ein Unfall geschieht. Hier kann dann nicht erwartet werden, dass regelmäßig eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt.


    Gleiches gilt bei mutwilligen Beschädigungen durch Kinder. Auch hier kommt es auf die kindliche Entwicklung und insbesondere darauf an, ob das Kind bereits einmal Schäden verursacht hat und die Eltern so mit möglichen neuen vom Kind verursachten Schäden rechnen mußten.

    Ist das Kind über seine Eltern in einer Privathaftpflichtversicherung mitversichert ist diese ggf. eintrittspflichtig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Privathaftpflichtversicherung nur dann Schäden ausgleichen muss, wenn dieser Rechtsanspruch auch gegenüber dem Kind bzw. seinen Eltern direkt besteht.


    Haftet das Kind daher wie ausgeführt aufgrund seines Alters nicht selbst bzw. kann den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden, wird auch die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht ersetzen und der Geschädigte muss seine eventuell bestehende Vollkaskoversicherung für seine Schäden am Fahrzeug in Anspruch nehmen.


    Manche private Haftpflichtversicherung übernimmt gegen Prämienaufschlag bei Vertragsabschluß auch in solche Fällen den Sachschaden, wenn die Eltern dies wünschen und der Geschädigte keine andere Ersatzmöglichkeit (z.B. Vollkaskoversicherung) hat.



    So. Für alle: Immer Vorsicht im Strassenverkehr

  • @all


    Es gibt noch eine Besonderheit: im ruhenden Verkehr (z.B.: 9 jähriger fährt gegen geparktes Auto) gilt die Haftungsbeschränkung nicht.
    Zumindest insoweit bleibt es bei der alten Regelung.
    Soweit zumindest vor einiger Zeit der BGH.


    mfG
    hermi

  • ...naja, da gibts doch diesen Werbespot für Heilsalbe, worin die Sachbeschädigung des Knirpses an geparktem Auto volkommen verharmlost, sein "nicht melden" der Tat de facto ja auch noch "gefördert" wird...


    ...ditto der Spot einer Molkerei "...hast Du mein Froop?!" "NÖÖÖÖ...."
    Klass! Laßt uns die Kinder zum Lügen erziehen.


    Fremdes Eigentum? Pahh! Egal!