Unterschiedliche Hersteller erlaubt?

  • An die Männer von der Zulassungsstelle.


    Ist es zulässig vorne einen z.B Dunlop und hinten z.b. Avon zu fahren, wenn im Brief keine Herstellerbindung eingetragen ist? Dimension ist vorgegeben.


    Gruß


    Peter

    Ich danke allen, die zur Sache nichts zu sagen hatten und trotzdem geschwiegen haben.

  • Theoretisch ist Mischbereifung (und darunter versteht man ausschließlich das Mischen von Radial- und Diagonalreifen) an Krafträdern zulässig (und damit natürlich auch unterschiedliche Hersteller).



    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
    §36 Bereifung und Laufflächen
    (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.


    Aaaaber, entscheidend ist immer, was in der Typgenehmigung (früher ABE) des Herstellers drinnen steht. Und da werden in der Regel nur Reifenkombinationen von einem Hersteller in der entsprechenden Spezifikation zugelassen. Leider ist dieser Passus in den neuen Fahrzeugpapieren in der ZB 1 unter Ziff.22 (Bemerkungen und Ausnahmen) nicht mehr explizit vermerkt. Nichts desto trotz gelten diese Passagen nach wie vor (siehe Anmerkungen im angehängten Dokument; Es handelt sich dabei um einen Auszug einer beim KBA gespeicherten Typgenehmigung für die SC 51).
    Ist hingegen die Typgenehmigung für das Fz ab etwa 2006 erteilt (das genaue Datum müsste ich erst raussuchen) sind sämtliche Reifenbindungen nicht mehr Bestandteil der Typgenehmigung und damit (wie an anderer Stelle schon festgestellt) hinfällig.


    Ob nun die Nutzung unterschiedlicher Reifentypen- und fabrikate der Fahrdynamik eines Kraftrades zuträglich ist überlasse ich mal der Fantasie des Bikers.

    Dateien

    • Kraftfahrt.doc

      (99,33 kB, 21 Mal heruntergeladen, zuletzt: )

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

    image.gif


  • Hallo Axel,


    habe alles gelesen, aber ....


    Ein einfaches JA oder Nein, wäre mir lieber gewesen.:oops:


    Ich habe nichts im Brief eingetragen, also kann ich draufmachen was ich will.
    (in der richtige Dimenson ).


    Das habe ich herausgelesen.


    Vielen Dank


    Peter

    Ich danke allen, die zur Sache nichts zu sagen hatten und trotzdem geschwiegen haben.