abnehmbare AHK

  • hallo,
    bin ja zur zeit noch auf einem campingplatz in bad füssing und hatte heute eine diskussion mit einem anderen camper wegen abnehmbarer AHK.


    der kollege hat steif und fest behauptet, eine abnehmbare AHK MUSS immer unverzüglich abgenommen werden, sobald der hängerbetrieb beendet ist. geschieht das nicht und es knallt einer hinten auf die AHK, würde diesem fahrer eine mitschuld am schaden von mindestens 20 % aufgebrummt.


    das sei 100 % so und sogar ein polizeibeamter hätte ihm dies ausdrücklich bestätigt. war dann für ihn auch der grund, sich an seinen x-trail eine nichtabnehmbare AHK dranschrauben zu lassen.


    weiß jemand von euch, was da wirklich sache ist ??


    gruß helmut

  • Hallo Helmut,
    dieser Sachverhalt ist auch nur so bekannt das die abnehmbare AHK abgenommen werden muß, wenn sie nicht benutzt wird.
    Gruß René

    Gruß René #69
    Rüttelplattentestfahrer:mrgreen:

    Mopped fahren bis der Doc uns trennt! Oder der Ölpreis!

  • hallo,


    hab inzwischen selber etwas gegoogelt und es scheint wohl so zu sein, dass die kupplung nur dann abgenommen werden muss, wenn sie ganz oder teilweise lichter oder kennzeichen verdeckt. eine generelle abnahme sei nicht vorgesehn.


    denk aber auch, dass diese frage einige der hier anwesenden kollegen mit hänger :-) interessiert, die sich vielleicht wie ich, vorher null gedanken zu dem theama gemacht haben.


    gruß helmut

  • Also die Logik, ob eine Kupplung abnehmbar, feste oder schwenkbar ist, wenn selbige nicht in Betrieb ist diese auch zu demontieren erschliesst sich mir überhaupt nicht.


    Ich tu niemals behaupten, das alle unsere Gesetzte Logisch sind, aber voll verblödet sind die Gesetzgebenden Beamten ja auch nicht.


    Auch in dem Manual meines A6 (Kupplung schwenkbar) steht nicht mit 1 Wort etwas vom Einschwenken (abnehmen) der selbigen. Und glaub mir: Gäbe es dieses Gesetz oder diese Vorschrift, dann würde es Audi ins Manual schreiben :-?

  • Hallo,


    das hab ich auch schon mal gehört bzw. gelesen - mit 20%iger Beteiligung. Da ging es um einen Parkrempler. Und da war eine abn. AHK im Spiel und durch diese wurde ein höherer Schaden verursacht. Als durch einen Rempler - Stoßstange an Stoßstange. Somit wurde der Fahrer/KFZ mit abn. AHK zu einer 20%igen Beteiligung verdonnert. Denn er hätte die abn. AHK nur entfernen müssen.


    Gruß Wolfi

  • Stellungnahme des ADAC


    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden
    Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.


    Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden
    entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige Urteile bislang nicht vor.



    Weshalb sich Gedanken machen wenns bisher doch nur Theorie ist....

  • Zitat

    Original von ManfredKaemmerer
    Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige Urteile bislang nicht vor.Weshalb sich Gedanken machen wenns bisher doch nur Theorie ist....


    GOO GOO GOO GOO


    Also: Wieder hinlegen....Schade, das wir nicht gewettet haben ;-)

  • Hallo Leute,


    grundsätzlich ist es so, wie Manfred Kaemmerer geschrieben hat.


    Es gibt meiner Erinnerung nach ein paar Ausnahmen, in denen das Abnehmen des abnehmbaren Kupplungskopfes bei Nichtgebrauch in der ABE vorgeschrieben ist! Handelt es sich um eine werksseitig montierte Anhängekupplung steht diese Vorschrift in der Bedienungsanweisung, bei Nachrüstkupplungen steht dies in der mitgelieferten ABE.


    Der Unterschied ergibt sich aus differierendem Zulassungsrecht in unterschiedlichen EU-Ländern.


    Eine in Deutschland erteilte ABE für eine AHK mit abnehmbaren Kugelhals enthält meines Wissens immer die Auflage "Bei Nichtgebrauch abnehmen".


    Das ergibt sich aus der deutschen StVZO,
    "§ 30c Vorstehende Außenkanten
    (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
    (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."


    Starre AHK erhalten daher eine Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift, abnehmbare eben nicht, weil die Ausnahme nicht notwendig ist.


    Gruß
    Achim

    Ich mag mein Motorrad !
    Der Pensionär fährt viel und er fährt weit - warum auch nicht, er hat die Zeit
    :mrgreen:



  • Es gibt einige Autos, bei denen das Fahren mit montierter abnehmbarer Anhängerkupplung ohne Anhänger verbotren ist, weil die Kupplung das Kennzeichen teilweise verdeckt. Das ist z.B. beim Golf IV so. Deshalb gibt es für diese Fahrzeuge auch keine feste Kupplung.

  • soweit mir aus österreichischer sicht bekannt ist, bestimmt die jeweilige versicherung ob die kuplung abzunehmen ist oder nicht.


    eben wegen der schadenshöhe die bei montierter kupplung höher ausfällt.

  • Zitat

    Original von klappohr
    Es gibt einige Autos, bei denen das Fahren mit montierter abnehmbarer Anhängerkupplung ohne Anhänger verbotren ist, weil die Kupplung das Kennzeichen teilweise verdeckt. Das ist z.B. beim Golf IV so. Deshalb gibt es für diese Fahrzeuge auch keine feste Kupplung.


    Glaub ich nicht, mein Schwager hat einen Golf IV mit starr montierter Kugel, das Kennzeichen ist nicht verdeckt, kuckst Du Beispielsbild aus´m Web. Fest steht, dass das Kennzeichen ablesbar sein muss, also bei KFZ mit starrer AHK gibt es niemals nie eine ABE, wenn dadurch das Kenzeichen verdeckt wird (behaupte ich jezt hier mal so). Ansonsten ist das absoluter Schwachsinn, die AHK abnehmen zu müssen, nur weil ich sie momentan nicht brauche. Diese kleine Daihatsu Curore hab ich mit AHK gesehen, abnehmbar wohlgemerkt, wenn die montiert sind, kann man das Kennzeichen nicht mehr komplett lesen, das sage ich, jawoll, aber sonst.................nieeeeeeemalsnie!!!!!!!!!!!!!


    Hinsichtlich einer behaupteten erhöhten Betriebsgefahr mit angebrachten (abnehmbarer) AHK würde ich jeden Prozess anstreben, weil ich mich dann auf § 3 StVO berufen würde. Wer da hinten drauf donnert, hat Abstand und Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst und deswegen hinten draufgefahren, feddich!!!!


    Merke. Auf hoher See und und vor Gericht bist Du in Gottes Hand 8-)

  • Olli,


    Du hast ja wie immer soooo recht... nur, Dein Bild zeigt keinen Golf IV sondern (möglicherweise) einen Golf IV Variant. Und der der hat das amtliche Kennzeichen an völlig anderer Stelle.


    Aber genauso Quatsch ist die Behauptung für den Golf IV gäbe es keine AHK ohne abnehmbaren Kugelkopf. Das gilt nur für AHK, die in Deutschland ihre ABE erhielten.


    Sorry Leute, es ist unzulässig vom eigenen Auto auf alle anderen Fälle zu schließen... und es führt auch den Fragesteller nicht zum Ziel der Erkenntnis.


    Gruß
    Achim

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