Motorradfahrer müssen sich beim
Grenzübertritt nach oder von Österreich
auf Beamte einstellen, die Vorschriften
pingelig genau zum Nachteil
der Verkehrsteilnehmer auslegen
und diese offenbar bewusst in die Gebührenfalle
tappen lassen.
Folgender Fall: Am Grenzübergang
Loibltunnel zwischen Slowenien und
Österreich rollten zwei Motorradfahrer
langsam, mit offenen Visieren und
die Blicke zu den Kontrollbeamten gerichtet
an der Abfertigungskabine vorbei
aufs Staatsgebiet der Alpenrepublik.
Es tat sich nichts. Kein Anhaltezeichen,
keine Kopfbewegung – nur
nichtssagende Blicke der Kontrolleure,
die in ihrer Kabine standen. Damit
war den Motorradfahrern klar: Man
durfte weiterfahren, eine Kontrolle
wurde als nicht notwendig erachtet.
Doch rund zwei Monate später kam
von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt
eine „Strafverfügung“ über 60
Euro, ersatzweise 20 Stunden Freiheitsstrafe.
Der Fahrer habe sich an
der Grenzkontrolle nicht gestellt, sondern
die Haltelinie „Halt Zoll“ missachtet.
Der daraufhin eingelegte Einspruch
und die Bitte um Rücknahme der Vorwürfe
nützten nichts. Und der Hinweis
auf das geeinte Europa, wo selbst
an den Grenzen von und nach Polen
oder Tschechien nicht mehr oder
kaum noch kontrolliert wird, verhallte.
Das Argument, man habe die Linie
gar nicht gesehen, sondern nur auf
das eventuelle Anhaltezeichen der Beamten
geachtet, wurde ignoriert. Als
Anzeigeerstatterin und Zeugin (österreichisches
Verwaltungsdeutsch: „Meldungslegerin)
wurde eine Revierinspektorin
benannt. Die Strafverfügung
blieb bestehen, zusätzlich verlangte
die Bezirkshauptmannschaft
mit zweiwöchiger Frist Nachweise
über das monatliche Nettoeinkommen,
das etwaige Vermögen sowie die
„Anzahl der Sorgepflichten“.
Der Motorradfahrer, der sich kriminalisiert
fühlte, kam dem aber nicht
nach und wartete ab. Vier Monate tat
sich nichts, dann kam Post mit dem
Betreff „Straferkenntnis“. Der Vorwurf
wurde abermals aufrecht erhalten,
allerdings wurden nun „die Folgen
der Übertretungen“ als „unbedeutend“
eingestuft, so dass von einer Bestrafung
abgesehen und nur eine Ermahnung
ausgesprochen wurde. Immerhin
ein Entgegenkommen.
„Knöllchen“ oder Bußgelder aus
Österreich völlig zu ignorieren, empfiehlt
sich nach Auskunft des Automobilclubs
ADAC übrigens nicht. Mit diesem
Land gebe es seit Jahren ein funktionierendes
Vollstreckungshilfe-Abkommen.
Das heißt: Österreichische
Bußgelder oder Strafen werden von
deutschen Behörden vollstreckt, sofern
sie die „Bagatellgrenze“ von 25
Euro überschreiten. Zudem gibt es
laut ADAC in Österreich kein Zeugnisverweigerungsrecht
bei der Halterauskunft.
Das bedeutet: Teilt man den
österreichischen Behörden auf Anfrage
nicht mit, wer zu welchem Zeitpunkt
ein Fahrzeug gelenkt hat, so
wird man zur Fahndung ausgeschrieben.
Bei der nächsten Einreise nach
Österreich wird der entsprechende Bescheid
vollstreckt. Unangenehmer
kann eine Urlaubsreise in die Alpenrepublik
wohl kaum beginnen.
Das war heut bei uns in "Die Rheinpfalz" gestanden