komplette Reifenfreigabe

  • Ich habe mir hier jetzt nicht die ganze STX Reifensparte durchgelesen, daher weiß ich nicht ob das schon mal da war.
    Also ich habe vorgestern einen Pan Fahrer aus Wittmund kennen gelernt, der eine allg. Reifenfreigabe hat. Hatte Michelin drauf.
    Ich dachte bisher immer, die gäbe es nicht.
    Also wie gehabt, Brigdestone oder Dunlop. Oder leb ich hinterm Mond ?

  • also bei Michelin exitiert die Freigabe nicht, schau mal ob du hier die ST1300 findest ;-) Online zumindest nicht.

  • Was ist denn ne allgemeine Reifenfreigabe :oops: :?: für jeden Reifen oder was :?:


    Gruß


    Knobi

    Gerade denkst du noch, die Welt liegt dir zu Füßen, und plötzlich bist du zu alt, dich nach ihr zu bücken.

  • Zitat

    Original von Andi#87
    Eine einfache Abfrage bei http://www.michelin.de hätte deine Frage beantwortet.
    http://www.michelin.de/de/2r_moto/2r_moto_ts.jsp
    Nein: Es gibt für die STX keine Freigabe von Michelin.......



    Ja Andi.....und auch HOBO


    So hab ich das ja auch im Sinn. Hab nicht bei Michelin reingeschaut. Aber wie gesagt so kenn ich es auch.
    Der konnt aber fahrn was er wollte. Wenn ich Glück hab treff ich den noch mal wieder. Die Aktion hätte ein TÜV Ing. bei einem HH in seiner Gegend auf seine Kappe genommen.
    Wie gehabt: WTM ?? hat der auf seinem Kennzeichen gehabt.


    Übrigens kein Foren Mitglied. Geht jetzt auch für drei Jahre ins Ausland.


    Zitat

    Original von Knobi#651
    Was ist denn ne allgemeine Reifenfreigabe für jeden Reifen oder was



    Ja Knobi ---> Alle Hersteller ! Ich kann es ja auch nicht glauben.

  • Zitat

    Original von Hans-Peter#1037
    Ich habe mir hier jetzt nicht die ganze STX Reifensparte durchgelesen, daher weiß ich nicht ob das schon mal da war.
    Also ich habe vorgestern einen Pan Fahrer aus Wittmund kennen gelernt, der eine allg. Reifenfreigabe hat. Hatte Michelin drauf.
    Ich dachte bisher immer, die gäbe es nicht.
    Also wie gehabt, Brigdestone oder Dunlop. Oder leb ich hinterm Mond ?


    Hallo,
    kann es sein das der Pan-Fahrer aus Wittmund etwas falsch verstanden hat?
    Der alte Fahrzeugbrief hat ja ausgedient. Dort waren meistens spezielle Hersteller eingetragen.
    Heute nennt man das "Zulassungsbescheinigung Teil II". In diesem Dokument steht nicht mal mehr die Reifengrösse. Die findet man in dem Anhang,der Spezifikation des Herstellers.
    Jetzt kann man sich jeden Reifen aufziehen,solang man dazu eine Unbedenklichkeitserklärung(vom Reifenhändler abgestempelt) bekommt.
    Alle anderen Varianten könnten nach meinem Kennznisstand Probleme mit der Polizei und dem Tüv nach sich ziehen.
    Die "Österreichvariante" finde ich nicht schlecht.

  • Hallo,
    kann es sein das der Pan-Fahrer aus Wittmund etwas falsch verstanden hat?
    Der alte Fahrzeugbrief hat ja ausgedient. Dort waren meistens spezielle Hersteller eingetragen.
    Heute nennt man das "Zulassungsbescheinigung Teil II". In diesem Dokument steht nicht mal mehr die Reifengrösse. Die findet man in dem Anhang,der Spezifikation des Herstellers.
    Jetzt kann man sich jeden Reifen aufziehen,solang man dazu eine Unbedenklichkeitserklärung(vom Reifenhändler abgestempelt) bekommt.
    Alle anderen Varianten könnten nach meinem Kennznisstand Probleme mit der Polizei und dem Tüv nach sich ziehen.
    Die "Österreichvariante" finde ich nicht schlecht.[/quote]


    Hallo
    Das dürfte kein Probleme sein, da Du nicht die Zulassungsbescheinigung II mitführst sondern die Zulassungsbescheinigung I.
    Es ist eine Reifengröße eingetragen. Abweichungen sollte man gegenüber der Polizei nachweisen können ( Z. B durch den Fhrz-Hersteller schon serienmäßig vorgesehen oder durch einen Sachverständigen durch Untersuchungsbericht Gutachten gem: 92.2 StVOZ.
    Sind durch den Fhrz Hersteller keine Reifenbindungen in der ABE angeführt worden, ist in der Zulassungsbescheinigung kein Zusatz in Zeile 22. eingetragen.
    Sollte eine Reifenbindung vorhanden sein oder der Kfz-Schein/Kfz Brief mehrere Möglichkeiten gewährleistet haben, wird allgemein ergänzt " Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten"
    Eine weitere Möglichkeit ist der Nachweis über die Undenklichkeitsbescheinigung der Reifenhersteller in Bezug auf den Typ oder eine Einzelabnahme durch den Sachverständigen mit Untersuchungsbericht Gutachten gem: 92.2 StVOZ.


    Freie Reifenwahl gibt es z.Bsp. bei der FJR1300A Bj 06. ;-)


    Bikergruß Joachim

  • Also mal ehrlich? Wer, als Normalsterblicher, blickt denn da noch durch? Also wenn ICH in MEINEM Brief/Schein...was auch immer, keine Vorschriften über Größe oder Fabrikat/Typ finde, dann hab ich meiner Sorgfaltspflicht genüge getan und montiere die Pellen, die ich will.


    Ich möchte den Richter sehen, der mir vorschreibt das ich alles das, was du oben aufgeführt hast auch verstehen und beherzigen muss ;-)

  • Zitat

    Original von Andi#87
    Also mal ehrlich? Wer, als Normalsterblicher, blickt denn da noch durch? Also wenn ICH in MEINEM Brief/Schein...was auch immer, keine Vorschriften über Größe oder Fabrikat/Typ finde, dann hab ich meiner Sorgfaltspflicht genüge getan und montiere die Pellen, die ich will.


    Ich möchte den Richter sehen, der mir vorschreibt das ich alles das, was du oben aufgeführt hast auch verstehen und beherzigen muss ;-)


    Im Zweifelsfall macht das die Versicherung gegen dich. Leider!

  • Zitat

    Original von Andi#87
    Also mal ehrlich? Wer, als Normalsterblicher, blickt denn da noch durch? Also wenn ICH in MEINEM Brief/Schein...was auch immer, keine Vorschriften über Größe oder Fabrikat/Typ finde, dann hab ich meiner Sorgfaltspflicht genüge getan und montiere die Pellen, die ich will.


    Ich möchte den Richter sehen, der mir vorschreibt das ich alles das, was du oben aufgeführt hast auch verstehen und beherzigen muss ;-)


    Wie bereits geschrieben... in der Zualssungsbescheinigung Teil I steht deine Reifengröße drin und dass du die Reifenbindung nach ABE zu beachten hast. Wenn du dich jetzt nicht um die ABE kümmerst... dann ist das dem Richter sowas von egal und brummt dir möglicherweise wegen Vorsatz die doppelte Strafe auf...


    Und wenns der richtige Richter ist... macht ihm das sogar noch Spass.... schade dass ich nur ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht bin...

  • Wenn ich die ABE beim Kauf ausgehändigt bekomme....haste recht. Wenn nicht, bleibe ich bei meiner Aussage(Auch wenn du dich mit deiner Aussage hier auf dünnem Eis bewegst.....(Also Richter betreiben Rechtsbeugung, weil die Bock drauf haben?))

  • Zitat

    Original von Andi#87
    Wenn ich die ABE beim Kauf ausgehändigt bekomme....haste recht.


    Die ABE stellt man Dir auf Anforderung kostenpflichtig zu Verfügung. :idea:
    Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.


    (Auch wenn du dich mit deiner Aussage hier auf dünnem Eis bewegst.....(Also Richter betreiben Rechtsbeugung, weil die Bock drauf haben?))


    Wo steht das, Rechtsbeugung ? Von Deinem falschen Rückschluß distanziere ich mich ausdrücklich ! :twisted:


    Die Versicherung wird ggf. prüfen, ob das Fahrzeug StVZO konform bewegt wurde. Ist dieses nicht der Fall, wird meist über ein Gutachten der Nachweis geführt werden können und die Versicherung ihre Argumentation darauf abstimmen.
    Fakten und Gesetze bestimmen den Richterspruch und nicht ein Glaube (" .....glaube ich ). ;-)


    Ich möchte es dabei bewenden lassen.
    Nutze die Info oder habe Deine Zweifel. -%-