Ich hab das mal hier reinkopiert, hatte ich vor einigen Jahren recherchiert:
Quelle: Straßenverkehrsrecht Jagusch/Hentschel (Beck´sche Kurzkommentare)
Die meisten 2-Radfahrer meinen: Das Radiohören auf dem Zweirad mit Kopfhörern bzw. Headsets ist verboten, dies ist schlicht falsch. Hier gilt folgende Rechtsvorschrift: § 23 Absatz 1 StVO: Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Auf diesen Absatz beziehen sich rechtliche Würdigungen von Schall- und Tonträgern auf unserem guten Stück. Ich spreche hier von den Helmsprech-Garnituren, bei denen die Musik/Sprache pur an das Ohr geliefert werden. Radiobetrieb über externe Lautsprecher am Motorrad werden nach „ 1 StVO und nach dem OwiG behandelt. Hier reicht als Wissen: Radiobetrieb zulässig, wenn unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar belästigt werden.
Dabei obliegt eine eventuelle Ahndung von rechtswidrigen Verstößen der Verfolgungsbehörde, in der Regel die Polizei, die hier je nach Einzelfall entscheidet. Paradebeispiel eines solchen Verstoßes sind die sogenannten „Jungen Erwachsenen“ (Polizeijargon), welche bereits auf weite Entfernung in ihrem PKW durch den überlauten Betrieb von Sound-Systemen zu hören sind. Hier genügt die subjektive Wahrnehmung des Polizeibeamten , ohne konkrete Belästigung eines unbeteiligten Bürgers, der sich beschwert. Wichtiger für den Großteil der motorisiertenZweiradfahrer ist jedoch die Rechtslage bei den Hör- und Sprechgarnituren im Helm, da hier durch außenstehende Verfolgungsbehörden eine Beurteilung der Lautstärke kaum möglich ist. Jagusch / Hentschel erwähnt hier folgende, auch in Gerichtsverfahren angewandte Rechtsauffassung: Überlaute Benutzung beliebiger Tonübertragungsgeräte im KFZ oder von Kopfhörern schafft künstliche „Schwerhörigkeit“, siehe Kö VRs 73
148, und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, weil ein für die Wahrnehmung von geräuschverursachenden Abläufen wichtiger Sinn, z. B. gegenüber Warnsignalen, fremden Fahrgeräusch, Pannenzeichen, ausgeschaltet ist. (UrteilLandgericht Aachen Az VR 92 843, 1/3 Mithaftung bei Kollision mit Sonderrechtsfahrzeug)
Wichtig ist hier gleich das erste Wort, nämlich „überlaut“. Dies zu beurteilen, ist, wie bereits erwähnt, für außenstehende Kontrollorgane kaum möglich. Daher sollten wir uns im Klaren sein, Radio ja, aber mit Vernunft in angepasster Lautstärke, denn im Schadensfall wird mit Sicherheit ein aufwändiges gerichtliches Streitverfahren hinsichtlich verkehrsrechtlicher und zivilrechtlicher Inanspruchnahme anstehen. Daher empfehle ich allen Musikbegeisterten eine Radio-Fernbedienung. Ausführliche technische Informationen zu diesem Thema finden sich unter www.motokom.de und weiteren Homepages diverser Zweiradausrüster. Ich wünsche trotz trockener Materie musikalisches Biken.
Olli/Lippstadt
Hatte ich mal für meine Rollerfraktion ausgearbeitet, datt iss rechtsverbindlich, zumindest für Deutschland