Karl-Heinz # 366 Unfall



  • Aber Hallo,
    kann ich nur unterstreichen, ohne wird's schwierig.
    Hat bei uns mit Anwalt fast ein Jahr gedauert bis die Schmerzensgeldforderung durch war. Endete dann mit einem Vergleich der für uns aber akzeptabel war sonst wärs noch länger geworden.


    Ansonsten wünsche ich das alles wieder wird wie es vorher war.


    Gruß
    Adi

  • @ olli


    ist schon klar, nur warum Manfred das jetzt so komentarlos hier reinstellt ist eben nicht ganz nachzuvollziehen.

  • :gaehn: Karl-Heinz,


    auch von mir nochmal alles Gute.
    Kurier Dich gut aus und bei Gelegenheit lass mal Deine neue sehen.
    Dann holen wir das =sauf= nach.

  • Zitat

    Original von Josef#245
    Spätestens beim Schmerzensgeld kommst du ohne Anwalt nicht mehr zurecht.


    Das kann ich 100% unterschreiben. Wegen dem Unfall meiner Tochter muss ich jetzt vor Gericht weil die Vers. nur 50% zaheln will :cry:

  • Stimmt 100 %. Bei meinem damaligen Chrash hatte man mir 500,- DM angeboten, letztlich wurden es dann mit Anwalt 1200,- DM (3 Wochen arbeitsunfähig erkrankt -----> multiple Prellungen am ganzen Körper, Halswirbelschleudertrauma, also im Vergleich zu K-H relativ harmlose Verletzungen).

  • Hallo Karl - Heinz,


    unbekanntermaßen auch von mir gute Besserung.


    Tip von mir aus Erfahrung: geh so schnell wie möglich zu dem Anwalt Deines Vertrauens und lass Dich beraten und warte nicht, bis es um die letzten EUR wegen des Schmerzensgeldes geht.


    mfG
    hermi

  • Auch ich habe den Beitrag erst jetzt gelesen. Auch von mir gute Besserung und ich hoffe, das du bald mit deiner neuen wieder auf die Piste gehen kannst.


    Gruss Dirk

  • Zitat

    Original von Karl-Heinz #366
    @ Josef
    DANKE für die Wünsche
    Warte mal was angeboten wird und lasse das dann von nem Anwalt prüfen.
    K-H


    Hallo Karl-Heinz,


    gute Besserung auch von mir aus Schleswig-Holstein.


    Das sieht aus der Ferne nach einem vollkommen unverschuldeten Unfall aus.


    Mein Rat: In jedem Fall sofort zum Anwalt.


    An alle für den Fall der Fälle, der hoffentlich nie kommt:


    Wer sicher ist, daß er auf keinen Fall an einem Verkehrsunfall schuld ist, sollte gar nicht erst überlegen, ob er zu einem Anwalt geht: Dann geht man reflexartig zum Anwalt. Es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden.


    Die anwaltliche Beauftragung ist teil des Schadensersatzes, den die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen muß. Genau wie das Schmerzensgeld und den Sachschaden.


    Das Regulierungsverhalten der meisten Haftpflichtversicherer ist in den letzten Jahren derart haarsträubend geworden, daß man eigentlich bei einem Verkehrsunfall immer einen Anwalt einschalten sollte. Bei 100% Haftungsquote der Gegenseite sowieso, da bleiben am Ende keine Kosten bei einem hängen.


    Auch sonst lohnt eine Beratung beim Anwalt, deren Preis kann man aushandeln.


    Und man darf bei jedem Anwalt (wie überall) fragen, was eine Beratung kostet (ein erstes Beratungsgespräch darf bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR netto kosten = Höchstgrenze).


    Wenn es einem zu teuer ist, dann geht man eben wieder.


    RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    § 34 Beratung, Gutachten und Mediation


    (1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.


    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt,


    anrechnen = in Abzug zu bringen, wenn der Anwalt in gleicher Sache beauftragt wird, nach außen über die Beratung hinaus tätig zu werden.