Ärger mit der Batterie ?

  • Zitat

    Original von stxWerner #829
    Benno!
    ... Einfach die totale Sahne! GOO


    Hast Du Dir schon Gedanken gemacht, mit dem Bike zum Deutschen Pan-Gathering zu kommen? Mit dem Teil stellste dann die Kreuzungen zu und machst einen auf MP für alle Jungs. ... Das wär doch der Hit "and must be"!! --- :mrgreen:


    Stimmt ! Wäre aber nicht das erste Mal. Das habe ich damals mit meiner Honda CX 650 Turbo mit Rundumlicht auch schon gemacht. Kommt gut und immer freie Fahrt.

  • Zitat

    Original von Pipus
    So, wie die Reisschüssel ausschaut, brauchst du dir um Staus auch keine Sorgen mehr zu machen. Die Dosen werden sich gegenseitig in die Leitplanke drücken um für dich eine Gasse zu bilden. ;-) GOO


    Wie wahr, aber das kenne ich schon.


  • Hi Tim,


    glaub es mir: Die Restaurierung war das große Problem. Nicht die Zulassung ! Abwarten ...


    Wenn alles erledigt ist, werde ich berichten ...

  • Ich frage mich, was euch reitet, auf der Straße Polizist zu spielen. Ich meine, in dieser Aufmachung kommst du nicht weit. Die Ausrüstung, Blaulicht, Aufschrift Polizei, blinkende Scheinwerfer dürfen nur Leute mit hoheitlichen Aufgaben führen. Oder haben wir schon Karneval?

  • Moin Günter,


    du hast grundsätzlich Recht, aber ...


    ... wer sagt, daß auf der Straße Polizist gespielt wird ? Ich nicht.
    ... Blaulicht ? Wird es an der Maschine nicht geben !
    ... Aufschrift Polizei ? Gibt und wird es nicht an der Maschine geben !


    Diese Maschine ist und wird ein Show-Objekt.


    Also, alles ganz locker sehen.

  • Zitat

    Original von günni#508
    Ich meine, in dieser Aufmachung kommst du nicht weit. Die Aufschrift Polizei dürfen nur Leute mit hoheitlichen Aufgaben führen. Oder haben wir schon Karneval?


    Leider falsch. Du kannst Dir Dein eigenes Polizeiauto lackieren und auch den Schriftzug "POLIZEI" draufknallen, das ist nicht urheberrechtlich geschützt, warum eigentlich nicht.................. :mrgreen: Da haben Schäuble bzw. seine Landesinnenminister aus früherer Zeit wohl was vergessen.

  • ACHTUNG: §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§


    Die Polizei ist Inhaber des durch § 12 BGB geschützten Namensrechts und als Träger der Landespolizeibehörden und -einrichtungen (vergl. § 1 Abs. 3 POGBbg) aktivlegitimiert. Auf den Namensschutz können sich gemeinhin anerkannt auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen (vergl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 12 BGB, Rn. 9). Der öffentlich-rechtliche Namensschutz beruht insoweit auf dem gegenüber § 12 BGB selbständigen allgemeinen rechtsstaatlichen Ordnungsgrundsatz der Richtigkeit, Bestimmtheit und Klarheit allen Verwaltungshandelns (Münchener Kommentar, 2. Aufl., BGB, § 12, Rn. 35).


    Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Begriff der "Polizei" Namensqualität zu. Der Name ist eine sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen. Er ist Ausdruck der Individualität und dient zugleich der Identifikation des Namensträgers. Der Namensschutz greift ein, wenn die Bezeichnung, abgesehen von einer bestehenden Verkehrsgeltung, von Natur aus unterscheidungskräftig und damit geeignet ist, als individualisierendes Kennzeichnungsmittel zu dienen (a.a.O., Rn. 36). Die "Polizei" ist Oberbegriff der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgenden Behörde (vergl. BayObLG, NJW 1990, 921 (922); Das neue deutsche Wörterbuch, Heyne Verlag, 1997). Dementsprechend beschränkt sich auch das Gesetz zur Neuordnung des Polizeirechts Brandenburg auf die allgemeine Bezeichnung "Polizei", deren Aufgaben in § 1 Brb PolG niedergelegt sind. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erfolgt eine unmittelbare Zuordnung des Begriffs zu den Polizeibehörden, welche diese Begrifflichkeit unter anderem an ihren Fahrzeugen und Dienststellen selbst - einem Markenzeichen ähnlich - verwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Polizei der Status eines Verbandes mit einheitlicher Willensbildung und daraus resultierender Beleidigungsfähigkeit zukommt. Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB knüpft an den Schutz der Ehre, nicht hingegen an den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Namensschutz an (vergl. hierzu Tröndle/Fischer, 50. Aufl., StGB, vor § 185, Rn. 1). Die rechtsgutsbezogenen Voraussetzungen unterliegen demzufolge unterschiedlichen Zuordnungskriterien.


    Das Maß der hier vorliegenden Individualisierung wird durch die zusätzliche Verwendung des Landesnamens entsprechend vertieft. Daß auch die Beklagten von der Verkehrsgeltung der Bezeichnung und nicht von einem individualisierungslosem "diffusen Gebilde" ausgehen, verdeutlicht nicht zuletzt deren Verwendung im Namen der Volksinitiative.


    Eine unbefugte Benutzung eines Namens liegt vor, wenn ein eigenes Verwendungsrecht nicht gegeben ist. Denn aus dem Namensrecht folgt auch das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls ein Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht verbietet dem Dritten mithin die Anmaßung eines fremden Namens (OLG Köln, NJW-RR 1999, 622f.). Der Namensschutz umfaßt insoweit auch die Zuordnungsverwirrung, also Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht oder nicht so besteht (LG Braunschweig NJW 1997, 2687f.).


    ENDE: §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§


    Der Name kann urheberrechtlich nicht geschützt werden, aber ...

  • Zitat

    Original von Olli/Lippstadt


    Leider falsch. Du kannst Dir Dein eigenes Polizeiauto lackieren und auch den Schriftzug "POLIZEI" draufknallen, das ist nicht urheberrechtlich geschützt, warum eigentlich nicht.................. :mrgreen: Da haben Schäuble bzw. seine Landesinnenminister aus früherer Zeit wohl was vergessen.


    ... und ich hätte jede Wette abgeschlossen, dass die Aufschrift "POLIZEI" auf einem Fahrzeug den Tatbestand einer Amtsanmassung erfüllt. :shock:

    Wenn Gott gewollt hätte, dass

    ich anderen in den Arsch krieche, wäre ich ein Zäpfchen geworden

  • Die Aufschtrift an sich nicht, jedoch jedes Tätigwerden bzw, Behauptung, tatsächlich POLIZEI zu sein und Amtshandlungen durchzuführen, beginnt auch schon miot falschem Parken.


    Ich könnnte mir gut vorstellen, dass ein solches Fahrzeug - gleich ob Auto oder Motorrad - so häufig
    angehalten wird, dass dem Fahrer jeglicher Spaß daran verleidet wird.
    Es gibt viele Sachen , die sich für eine Kontrolle eignen ....


    Die Abhandlung - vermutl. Urteilsauszug s.o. hat mit gut gefallen.


    Gruß
    DiBo

  • Zitat

    Original von PanVec
    ACHTUNG: §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§


    Die Polizei ist Inhaber des durch § 12 BGB geschützten Namensrechts und als Träger der Landespolizeibehörden und -einrichtungen (vergl. § 1 Abs. 3 POGBbg) aktivlegitimiert. Auf den Namensschutz können sich gemeinhin anerkannt auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen (vergl. Palandt-Heinrichs, 59.Aufl., § 12 BGB, Rn. 9). Der öffentlich-rechtliche Namensschutz beruht insoweit auf dem gegenüber § 12 BGB selbständigen allgemeinen rechtsstaatlichen Ordnungsgrundsatz der Richtigkeit, Bestimmtheit und Klarheit allen Verwaltungshandelns (Münchener Kommentar, 2. Aufl., BGB, § 12, Rn. 35).........


    :shock: Um welche Sprache handelt es sich hier? NO:


    Aber einen schönen Weihnachtsbaum hast du dir da zusammen gezimmert GOO. Sieht wirklich gut aus.