Rechtsfrage: Verkauf im Kundenauftrag

  • Wie ist das den nun wirklich?


    Als ich vor einiger Zeit meinem Sohn ein 125er beim lokalen Suzukihändler kaufte, versuchte ich den Preis mit der Argumentation "der Verkauf sei im Kundenauftrag, da hast ja keine Garantieleistungen zu erbringen" nach unten zu verhandeln. Der Händler meinte, er müßte so oder so Garantie geben, das wüste nur kaum jemand.


    Hat er Recht? Hat der Zusatz "Verkauf im Kundenauftrag" überhaupt keine Bedeutung? Was meinen unsere Spezialisten?

  • "Verkauf im Kundenauftrag" gibt es eigentlich (rechtlich) nicht. Auf dem Kaufvertrag stehen Käufer und Verkäufer. Ist der Verkäufer ein Händler, so ist es kein Privatverkauf und er muss die 6 Monate Gewährleistung erbringen (eigentlich 12, aber nach 6 Monaten dreht sich ja die Beweislast).
    Was er machen kann, ist eine "Vermittlung", dann verhandelt man aber mit dem privaten Verkäufer und der steht dann auch im Kaufvertrag als Verkäufer und der Händler hat dann natürlich auch keinerlei Anspruch auf irgendeine Geldleistung.

  • Wenn ich mich recht erinnere (Haftungsausschluß !!! ;-)), wurden vor etlichen Jahren die Gebrauchtwagenhändler mehrwertsteuerpflichtig. D.h., sie müssen MWSt für ihre Eigengeschäfte zahlen, Verkäufe "Im Kundenauftrag" gehen nicht durch ihre Bücher, sind demzufolge steuerfrei. Irgend sowas Windiges gibts da im Hintergrund.


    horst

  • @ Andy, das ist so gerade nicht richtig, weil es darum geht, dass der Händler u.U. haftet, obwohl er gerade nicht im Kaufvertrag steht. Das sog. Agenturgeschäft ist deshalb in Verruf geraten, weil Strohmänner - Privatpersonen - im Kaufvertrag standen und dadurch erst ein vollständiger Gewährleistungsausschluß möglich war.
    Das gewünschte Ergebnis, nämlich den Händler als Verkäufer belangen zu können, um damit den Gewährleistungsausschluß zu eliminieren, kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. z.B. durch ergänzende Vertragsauslegung und/oder ähnliche Konstruktionen wie selbständige Garantieversprechen, aber z.B. auch über die Stellvertreterregeln. So einfach ist das nicht.


    Mir ist allerdings auch nicht bekannt, dass der Händler beim Agenturgschäft immer haften würde, genau diesen Schritt hat der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform trotz des bekannten Problems nicht vollzogen.


    @ horst.w: Die steuerrechtliche Problematik der Differenzbesteuerung bzw. Einführung des § 25a UStG (Umsatzsteuergesetz) hat gerade nicht zu einem Verbot von Agenturgeschäften geführt, sondern allenfalls dazu, dass jedenfalls aus steuerlichen Gründen ein Agenturgeschäft für den Händler gerade nicht mehr geboten ist. Verboten ist es deshalb nicht.


    mfG
    hermi