Kann ja nur ein Scherz sein...

  • ...dachte ich mir, aber ganz offensichtlich haben sich die Richter des EUGH einen hinter die Binde gekippt bei diesem Urteil

  • Ging letzte Woche schon durch die Gazetten und Nachrichten, Markus. Klar, bei den kontreten Einzelfällen greift man sich an den Kopf, nicht oder kaum nachvollziehbar. Wird der Kontext erweitert auf "privat-public" und allgemeingültig, wird es schon schwieriger, eine anwendbare Formulierung zu finden; sensibles und schwieriges Thema!


    Schöne Grüße, Wolle

    Passionierter Biker :p
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  • Mich wundert da schon lange nichts mehr.
    In Brüssel ist anscheinend öfters der 1. April als anderswo.
    Vor kurzem wollte man soagr den Hessen den Bembel streitig machen...
    das geht ja emoal garned :mrgreen:

    Grüße
    aus Süd-Hessen
    Peter
    STOC #611


    Historie: Div.50er, Laverda 1000C3; Suzuki GS750,VS1400; Yamaha XS400, XS1100S, FJ1200; Kawasaki GPZ1100; BMW R1200RT; K1600GT;R1200GS/LC; Honda ST1100 ABS-I,ST1100 ABS-II; ST1300-A8; Triumph Explorer;aktuell BMW R1250GS

  • Das Urteil kann man nachlesen, z.B.


    http://curia.europa.eu/juris/d…c=first&part=1&cid=500680


    Das Thema hatten wir ansatzweise schonmal bei den Dashcams.
    Der Ausgangspunkt, dass Privatpersonen grundsätzlich keinen öffentlichen Verkehrsraum überwachen dürfen, ist meiner Meinung nach richtig.
    Die Konsequenzen meistens auch:


    Es gibt kein generelles Beweisverwertungsverbot, sodass der Dieb/Einbrecher trotzdem verurteilt werden kann.
    Der Überwacher kriegt möglicherweise ein Bußgeld, das ist verkraftbar.


    PS.: entschieden wurde in Tenor das:


    " Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird."


    Ausgangspunkt war die Überprüfung tschechischen Datenschutzrechts.

  • ... zumal hier wieder nur halb recherchiert wurde


    Zitat von Augsburger Allgemeine

    Als die mutmaßlichen Täter wieder kommen, geraten sie schon am Gartenzaun ins Visier der Kamera und werden später anhand der Bilder enttarnt. Mission erfolgreich.

    ...
    Einbrecher verklagt Hausbesitzer wegen Videoüberwachung - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemei…erwachung-id32307897.html


    ...ääh, war er nun auf dem privaten Grund am Gartentor erwischt worden oder schon als Annäherungsalarm auf der öffentlichen Seite?

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • Soweit ich aus dem Artikel entnehmen kann, geht es hier nur um Datenschutz bzw. dass man auf Videoüberwachung hinweisen muss, man kein öffentlichen Gebiet und auch nicht Nachbars Grund überwachen darf.


    Die Täter wurden in diesem Fall in Tschechien jedoch anhand der Aufnahmen überführt. Also ein Beweisverwertungsverbot gab es nicht und wird auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


    So gesehen ist alles nicht so schlimm!


    Die Täter bekommen wegen dem Einbruch ihre Strafe und der Hausbesitzer muss ein Bußgeld berappen, weil er sich nicht an die Regeln des Datenschutzes gehalten hat.