Das hätte nicht sein müssen...

  • Das Problem ist, dass er dieses vorsätzliche Verhalten nicht im Geltungsbereich unserer Gesetze begangen hat. Hätte er das bei uns gemacht, wäre durchaus eine MPU zur Überprüfung der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges möglich gewesen. Ich weiss auch nicht, ob gegenseitige Rechtshilfeersuchen zwischen CH und D bestehen, evt. weiss Hermi da mehr.


    Wo die Tat begangen wurde, spielt bei dem verwaltungsrechtlichen Entziehungsvorgang nicht die entscheidende Rolle:


    OVG NRW Urteil vom 25.10.16 AZ 16 A 1237/14, juris Rdnr. 28:


    "Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend - d.h. wie bei jeder Inlandstat - nachgewiesen sind."

  • VerW-Recht war in meinem Job nicht so unsere Domäne, wir haben denen die Vorarbeit geleistet. Ja dann könnten die Württemberger dem ja mal die Karte knipsen, wenn sich dessen Äusserungen zur inneren Einstellung der Fahrt als gerichtsfest erweisen ;-).

  • so is dat, leider hat das Verwaltungsrecht in diesem Bereich so seine Tücken.
    Bekiffter Fahrer versucht, bei der Verkehrkontrolle und im Strafverfahren durch dreistes Lügen - was im Straf - und Owi Bereich zulässig ist - sich der Strafe zu entziehen.


    Das ist ihm im verwaltungsbehördliche Entziehungsverfahren schwer aufgestossen und hat zur Bewertung als charakterlich ungeeignet geführt!


    Da kann man trefflich drüber diskutieren, aber die Maxime heisst ja auch: Klappe halten bis zur Akteneinsicht.


    Aber gut, wenn einer bekifft oder besoffen ist, fällt das schwer0))((0:shock: