Winterreifenpflicht für alle KFZ ab Montag den 29.11.10

  • Ich verstehe auch mal wieder etwas nicht.
    Winterreifen OK, hab ich seit Jahren, kostet kaum was, man muss nur Platz haben.


    Was ich nicht versehen, ist die Ausnahme bei den Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Im Radio (WDR2) wurde es damit erklärt, das deren Profil generell grobstollig ist. Ich war bisher im glauben, das auch die Mischung eine Rolle spielt. Für mich sind Enduro-Reifen auch grobstollig. Mit der Geschwindigkeit kann es ja nicht zusammen hängen, die Fahrzeuge aus Wiesen und Wäldern sind heute ganz schön flott unterwegs.

    Gruß aus dem südlichen Münsterland Uli


  • @Olli
    Meinst du mich mit echauffieren ?
    Wenn ja, bist du auf dem Holzweg.


    Ich find's --:--



    aber mich betriffts ja eigentlich auch nicht


    Ist natürlich reine Schadenfreude und ich bin ein




    PS. an der Diskussion sieht man, wie es jeder nachvollziehen kann.


    Übrigens, an der Dose fahre ich selbstverständlich ab Ende Okt bis April echte Winterreifen. Die Pan bleibt selbstverständlich stehen, wenn's zu garstig ist.

    Gruss aus Fällanden (near Zurich) oder aus dem Appenzellerland... je nach dem
    atomar


    :lol: Kurven sind zum Befahren da :lol:
    Fahr nicht schneller, als dein Schutzengel fliegen kann GOO


    Kreidler Florett (50ccm/80kmh) / Honda CM125 C / Honda CM250 C / Honda CB750 F2 / Honda CB900 F2 bol d'or / ST1300-2 (Jg 2003) silber RIP =bet=

    Einmal editiert, zuletzt von atomar () aus folgendem Grund: PS.

  • Hallo Manfred,
    das ist richtig. Ist die Definition der Fahrzeuge damit aufgehoben? Dieser Punkt ist mir nicht ganz klar. Hat unser Verkehrsminister in der Eile etwas übersehen?


    Der Regelung mit den Winterreifen (StVO) betrifft alle Kraftfahrzeuge - also auch Motorräder.


    Die EG-Rili die hier zitiert wird, ist nur hinsichtlich des Anhangs 2 Punkt 2.2. zutreffend... dann da steht die einzige bisherige Beschreibung eines Winterreifens. Das hier Winterreifen für 4-rädrige Fahrzeuge beschrieben werden ist bedeutungslos, da nicht die gesamt RiLi einbezogen wird, sondern nur dieser eine Punkt des Anhangs.


    Ab 2013 wird dieser Punkt durch eine neu zu schaffende Norm für Winterreifen ersetzt werden.... bis dahin gibt es nichts besseres

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Klar, ich muss für 5 Fälle Winterreifen haben, welche bei 2 Fällen besser sind :mrgreen: und bei 4 Fällen nichts bringen :evil:


    Das ganze nennt sich dann Mengenleere :mrgreen:


    Wenn aus 5 dann 2 + 4 wird ist das immer leere Menge und damit Mengenlehre... :mrgreen:


    Das Wörtchen "Struktur" ergibt dann den Rest der Reifeneigenschaften.... sprich du hältst dich ungefähr 10 Sekunden länger auf den 2-Rädern bevor es dich hinhaut.


    Aber ab 2013 wird alles besser.... dann gibt es eine europäische Norm für Winterreifen... und vermutlich wird man damit im Gebirge keine Berge mehr hochkommen....

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Ach so, dann fehlte mir (meinem Reifen) im August nur etwas Struktur. Dachte schon, es sei ein Fahrfehler gewesen. :oops:

    Gruss aus Fällanden (near Zurich) oder aus dem Appenzellerland... je nach dem
    atomar


    :lol: Kurven sind zum Befahren da :lol:
    Fahr nicht schneller, als dein Schutzengel fliegen kann GOO


    Kreidler Florett (50ccm/80kmh) / Honda CM125 C / Honda CM250 C / Honda CB750 F2 / Honda CB900 F2 bol d'or / ST1300-2 (Jg 2003) silber RIP =bet=


  • Was ich nicht versehen, ist die Ausnahme bei den Land- u. Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen.


    Die haben eben ne gute Lobby (deswegen zahlen die ja auch keine Kfz-Steuer; Und die Mineralölsteuer gibt´s im Rahmen der Gasöl-Vergünstigung auch teilweise zurück) genau wie das Transportgewerbe. Oder warum Winterreifen nur auf der Antriebsachse? Und bei den Anhängern soll es ja auch solche mit eigener Bremse geben, da bringt natürlich eine entsprechende Bereifung bei Schnee überhaupt nix!


    Im Radio (WDR2) wurde es damit erklärt, das deren Profil generell grobstollig ist.


    Bullsh..! Auf Straßenbelag, also jedem festen Untergrund, fährt ein Traktor, der üblicher Weise nur AS-Bereifung hat (AS = Ackerstolle, das ist dieses V-förmige Profil) lediglich auf 2 unprofilierten Gummiblöcken! Auf festgefahrener Schneedecke geht dann die Traktion gegen Null!

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

    image.gif


  • Habe gerade den ADAC Newsletter zum Touren im Winter bekommen, da steht unter anderem folgendes:
    Für die Bereifung gilt: Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern reicht bei Schneematsch nicht aus. Die Profiltiefe sollte daher nicht unter vier Millimeter sein.


    Irgendwie hätte ich von denen mehr Aktualität erwartet.

    Gruß aus dem südlichen Münsterland Uli


  • ...Die Profiltiefe sollte daher nicht unter vier Millimeter sein.


    Erzählt auch jeder Reifenhändler. 4-4-4
    Minimum 4mm
    Maximum 4 Jahre alt
    alle 4 Räder


    Die wollen auch nur ihr Geld verdienen, nicht mehr und nicht weniger-%-

    Gruss aus Fällanden (near Zurich) oder aus dem Appenzellerland... je nach dem
    atomar


    :lol: Kurven sind zum Befahren da :lol:
    Fahr nicht schneller, als dein Schutzengel fliegen kann GOO


    Kreidler Florett (50ccm/80kmh) / Honda CM125 C / Honda CM250 C / Honda CB750 F2 / Honda CB900 F2 bol d'or / ST1300-2 (Jg 2003) silber RIP =bet=

  • Der BVDM hat hier meiner Meinung nach eine falsche juristische Interpretation des Gesetzes vorgenommen, die in vielen Foren steht.... sprich es wird dem Volk nach dem Maul geredet...

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.

  • Danke, Tim,


    der Artikel ist gut und scheint fundiert recherchiert. Ich werde zumindest meinen 125er Roller innerstädtisch weiter benutzen und im Kontrollfall den PDF-Ausdruck des Artikels vorhalten. Falls der Pol-Beamte dann immer noch auf eine Anzeige besteht, wird probehalber geklagt.


    Aber worüber noch niemand diskutiert hat, was ist, völlig abgesehen von dem Artikel, wenn ich bei schönen trockenen Wetter und freien Straßen losfahre und 150km fern der Wohnung plötzlich von winterlichen Verhältnissen überrascht werde. Polizeibeamte müssen nämlich die Weiterfahrt ohne Winterreifen untersagen, das sie sonst in haftungsrechtliche Probleme kämen, "wenn" der FZG-Führer nach der Kontrolle einen Unfall baut. Die sind ohne klare Gesetzgebung genau so in der Zwickmühle, wie wir.


    Da müsste man doch glatt mit ÖPNV nach Hause, das Moped später abholen, gem. PDF-Stallvorlage (siehe oben) zunächst gegen die Anzeige klagen und erst wenn dies erfolgreich gelungen ist, die weiteren entstandenen Kosten durch die Untersagung der Weiterfahrt bei Vater Staat geltend machen, sprich im Zivilprozess auch einklagen. Da kämen dann aber flott ein paaar Hundert Euro zusammen.


    Das würde ein langwieriges juristisches Verfahren! Wohl dem, der eine Rechtschutzversicherung hat.


    *edit*
    hat sich mit Manni´s Beitrag überschnitten. Wo liegt Deiner Meinung nach die Fehlauslegung?

  • Danke, Tim,


    der Artikel ist gut und scheint fundiert recherchiert.



    Ich habe mir mal erlaubt eine Stellungnahme des Ministerium aus dem Honda Board zu klauen (zitieren):


    vielen Dank für Ihre Mail.


    ** 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:


    "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf
    ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die
    in Anhang
    II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
    Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
    Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die
    Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden
    ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).*


    Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht,
    bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren, für
    alle Kraftfahrzeuge.


    Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft
    bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2
    Straßenverkehrsgesetz). Dazu gehören unzweifelhaft auch Motorräder
    und Motorroller.
    Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich
    auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen
    zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für
    anwendbar erklärt.
    Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie
    92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Motorräder gilt, ist
    insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für
    M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich
    ist, unschädlich.


    Folglich gilt die Vorschrift auch für Motorräder. Motorräder dürfen
    demnach bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte
    nur mit Reifen fahren, bei denen das Profil der Lauffläche und die
    Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem
    oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als
    normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M+S-Reifen ist im
    allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet,
    die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei
    normalen Reifen der Fall ist.


    Verfügen Motorräder nicht über solche Reifen dürfen sie bei den
    genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere
    Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist.
    Nichts anders gilt
    für Pkw, Lkw und Busse. Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht,
    dass die Teilnahme bei den genannten Wetterverhältnissen mit Motorrädern
    unabhängig von der Wahl der Reifen besonders gefährlich ist. Es wird
    daher davon abgeraten, auch wenn Motorräder mit M+S-Reifen ausgerüstet
    sind, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zu
    fahren.


    Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung 367/2010
    vom 26.11.2010 unter folgendem Link:
    http://www.bmvbs.de/DE/Presse/Presse...166_list%253D2



    Die Änderungsverordnung finden Sie auf den Seiten des
    Bundesgesetzblattes (Nr. 60 vom 03.12.2010) unter folgendem Link:
    http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?s...sanzeiger_BGBl


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Katja S.


    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    - Politische Planung und Kommunikation -
    Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
    Invalidenstraße 44
    10115 Berlin


    Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
    Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
    E-Mail: buergerinfo@bmvbs.bund.de
    Internet: http://www.bmvbs.de




    Der Gesetzestext verweist eindeutig nur auf Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG. Steht da ja auch so. Der Gesetzgeber möchte sich nur den benannten Abschnitt zu eigen machen. Der Rest der Richtlinie ist in diesem Zusammenhang irrelevant.


    Der Vollständigkeit halber die Definition von M+S Reifen aus der EWG-Richtlinie:
    „M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.


    Übrigens spricht die StVO nur von den Eigenschaften. Nicht davon, dass der Reifen auch irgendeine Kennzeichnung tragen muss....


    grammatikalisch (Wortlaut):
    "Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die [...] Eigenschaften erfüllen[...]."


    Aus dem Aufbau des Satzes ist erkennbar, dass die Reifen bestimmte Eigenschaften erfüllen sollen.


    Fraglich ist, welche Eigenschaften.
    Auch darüber gibt der Gesetzestext Auskunft. "[...]die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG [...] beschriebenen Eigenschaften[...]"
    Ein kurzer Blick in den erwähnten Anhang (ich führe ihn jetzt nicht nochmal auf) zeigt, dass dort auch nur von Reifen und nicht von Fahrzeugen die Rede ist. Hätte der Gesetzgeber sämtliche Regelungen dieser Richtlinie gelten lassen wollen, dann hätte er anders formuliert.


    Da insbesondere über die Anlage II Nr. 2.2 der Begriff "Fahrzeug" nicht in den Kontext eingebracht wird, kann zudem der Verweis auf die Definition nach der vom BVDM benannten Vorschrift nicht greifen.

    Wenn Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann vor allem das Recht, anderen Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen.