Und erlaubt sind die auch nicht.
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Vielleicht sollte man unterscheiden ob man eine nach EG-Recht zugelassene Beleuchtung montiert (z.B. TFL oder 2 Nebelscheinwerfer) oder ob man eine nach EG-Recht bzw. StVZO nicht zulässige Veränderung an der Beleuchtung vornimmt..
Verstanden
(Wobei BMW mit ihren Zusatzscheinwerfern dann auch in einer (legalen) Grauzone leben, aber das ist ein anderes Thema.Womit ich noch nicht ganz fertig bin ist die Geschichte mit dem erlöschen der BA. Der Forenkollege der behauptet das Manipulationen an der Beleuchtungsanlage nicht automatisch das erlöschen der BA zur Folge hat, hat sich das net aus den Fingern gesogen. Ich habe nur die entsprechenden passagen/EU Vorschriften vergessen...
Weistdu, wo Mann sowas nachlesen kann?
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Aaalso,
abstrakt geht das so:
§ 19 Abs. II Satz 2 Zif.2 StVZO
"Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die ....eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwerten ist oder ...."§ 19 Abs. III
"Abweichend von II Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis dann nicht, wenn bei Änderungen durch Ein -oder Anbau von Teilen
Nr 1: für diese Teile
a)" ab jetzt gilt selber lesen ....... bis"2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder ....."Das heißt im Ergebnis, dass die Betriebserlaubnis dann nicht erlischt, wenn Du z.B. ein Bauteil mit EG-Typgenehmigung einbaust.
Das kann es nach meinem Dafürhalten auch kein Bußgeld geben.
Interessant ist die Frage, wenn Du keine Vorgaben einhälst. Dazu sagt die Kommentierung (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005 Auflage) beispielsweise:
"Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es erscheint bedenklich - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein ..."
Der "Vorrang der "EG-Teile" ergibt sich also aus der StVZO selbst.
Im Ergebnis: eine Veränderung durch Einbau von EG Teilen im Sinne obiger Regeln sollte demnach keine Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis haben, ein Einbau von weder nach deutschem noch nach EG Recht zugelassenen Teilen kann ganz erhebliche Auswirkungen haben, muss aber nicht zwingend.
Das Ganze hat zunächst mit Bußgeldern nur indirekt etwas zu tun, sondern eher mit Versicherungsschutz.
Nachtrag:
es gibt vom Bundesministerium für Verkehr noch einen Beispielkatalog der Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis. Der Beispielkatalog hat allerdings kein Verordnungscharakter und ist weder erschöpfend noch verbindlich. -
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VOLL KRASS.....
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...eine Veränderung durch Einbau von EG Teilen im Sinne obiger Regeln sollte demnach keine Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis haben, ein Einbau von weder nach deutschem noch nach EG Recht zugelassenen Teilen kann ganz erhebliche Auswirkungen haben, muss aber nicht zwingend.Abseits der ganzen Paragraphenreiterei hier, sollte sich jeder mal selbst eingehend überlegen ob ihm selbst Blendung, Irritation, etc... seitens anderer VK-Teilnehmer angenehm...
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... sollte sich jeder mal selbst eingehend überlegen ob ihm selbst Blendung, Irritation, etc... seitens anderer VK-Teilnehmer angenehm...
Wo ist die Grenze zischen: "Aufmerksamkeit erregen durch Blendung und Verkehrsgefährdung durch Blenung?
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Jede nicht legale Blendung (z.B. TFL) ist eine Verkehrsgefährdung.....
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na dann......
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Nee dann kriegste beim TÜV noch nichtmal ne Plakette.
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geringfügiger Mangel... Plakette erteilt....
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Dann war das aber schon länger her.
Von einem Prüfer (mir persönlich bekannt) hab ich folgendes Statement, aus einem anderem Forum auf die Frage warum er wegen falsch eingestelltem Nebler keine Plakette bekommen hat:
Zitat
Nee, leider KEIN Witz, die HU-Richtlinie ist zum 01.07.2012 geändert worden und auch der Mängelkatalog, sehr zum Leidwesen der Prüfingenieure. Vorher hatte der Ingenieur noch die Möglichkeit Deinen Mangel aus dem Katalog auszuwählen und eigenhändig abzuändern in "geringfügig zu hoch" oder ähnlich und diesen dann als "geringen Mangel" einzustufen. Seit der Reform hat er nur die Möglichkeit anzuklicken, zu hoch, zu tief und automatisch ist es ein erheblicher Mangel, das ist dann bei allen gleich. Sobal er ein Freifeld öffnet und einen Mangel frei definiert ist es immer ein erheblicher.Der ganze Katalog beruht auf einer Studie des BaSt (Bundesamt für Strassenverkehrswesen ....) und die Einstufungen wurde gerade bei Lichttechnischer Einrichtung verschärft, weil die Halter ihre geringen Lichtmängel nie abgestellt haben. (Gib es ruhig zu, hättest Du auch nicht wirklich getan) Plakette drauf und fertig.
Sicherlich hätte man Dir aber die Chance gegeben, dass Du es eben einstellst, wenn Du danach gefragt hättest. Das ärgerliche an der Sache ist, daß die Ingenieure stichprobenartig unangekündigte Nachkontrollen bekommen, d.h. er wird beobachtet und wenn er die Plakette geklebt hat, kommen die Kontrolleure rein und schauen sich alles an, spätestens dann ist er dran, auch wegen so einem "Firlefanz", die Nachkontrollen sind immer Organisationsübergreifend, d.h. einer der Kontrolleur ist immer von der anderen Fraktion.
Ich denke Du kannst das nun besser nachvollziehen, daß der Prüfer nicht seine Zulassung riskiert, außerdem steht es doch jedem frei, zumindest seine Beleuchtung vorher selbst zu kontrollieren, dazu muß man keine kraftfahrzeugtechnische Ausbildung haben, das lernt man schon in der Fahrschule und nennt sich Abfahrkontrolle und hat eigentlich vor jeder Fahrt zu erfolgen, jedenfalls lt StVO.
Gruß
Knobi