Vielleicht sollte man unterscheiden ob man eine nach EG-Recht zugelassene Beleuchtung montiert (z.B. TFL oder 2 Nebelscheinwerfer) oder ob man eine nach EG-Recht bzw. StVZO nicht zulässige Veränderung an der Beleuchtung vornimmt.
Wird eine nach EG-Recht zulässige Beleuchtung montiert, darf sie nach STVO in betrieb genommen werden (Nebelscheinwerfer bei schlechter Sicht durch Regen, Nebel usw.) oder aber auch nach STVO nicht in Betrieb genommen werden (TFL zusammen mit Abblendlicht). Die verbotene Inbetriebnahme einer zugelassenen Beleuchtung (Nebelscheinwerfer bei guter Sicht) kann 35 € kosten....
Wird eine weder nach EG-Recht noch nach StVZO zugelassene Beleuchtung montiert UND ist eine reale Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben (z.B. Blendwirkung von 35W Xenon Lampen im H4 Scheinwerfer) dann ist nach 19.2 die BE erloschen. Die Gefährung muss dabei allerdings wirklich vorhanden sein und nicht nur fiktiv sein. Da die Lampen mit Vorsatz eingebaut wurden, die Blendwirkung unbestritten ist, könnte ein entgegenkommender durch die nicht zulässige Beleuchtung geblendet werden und anschließend im Straßengraben landen.... Neben der Geldbuße für das Erlöschen der BE, dem Bußgeld für das Verursachen des Unfalles kommt erschwerend dazu, dass die eigene Haftpflichtversicherung bis zu 5000 € Regress nehmen kann....
Passiert das ganze mit einer zugelassenen aber falsch eingesetzten Beleuchtung (Blendwirkung Nebelscheinwerfer bei guter Sicht) ist die BE nicht erloschen und auch Versicherungsmäßig ist man aus dem Schneider, auch wenn die Lampen vorsätzlich eingeschaltet wurden.