Führerschein umschreiben

  • Mal eine Frage hier in die Runde, vielleicht kennt sich jemand damit aus.
    Ich habe noch den alten Führerschein ( Lappen ;-)), mit dem darf ich noch
    Fahrzeuge bis 7,5t und auch mit Anhänger fahren.
    Gibt es eine Pflicht den alten "Lappen" umschreiben zu lassen bzw.
    ein Stichtag bis wann das erledigt sein muss ?
    Ein Arbeitskollege meinte das man das bis zur Vollendung des 50.
    machen müsste ansonsten dürfe man nur noch Fahrzeuge bis 3,5t fahren.

    Grüße
    aus Süd-Hessen
    Peter
    STOC #611


    Historie: Div.50er, Laverda 1000C3; Suzuki GS750,VS1400; Yamaha XS400, XS1100S, FJ1200; Kawasaki GPZ1100; BMW R1200RT; K1600GT;R1200GS/LC; Honda ST1100 ABS-I,ST1100 ABS-II; ST1300-A8; Triumph Explorer;aktuell BMW R1250GS

  • Eine Altersgrenze gibt es dafür nicht, aber ein generelles Datum, alle Führerscheine sind nur noch bis maximal 18.1.2033 gültig (ist also noch ein Stück hin). Nuere Führerscheine sind generell nur noch befristet gültig, dann muss man (wie beim Ausweis) einen neuen "kaufen".
    Dir geht auch nix verloren, die 7,5t bleiben erhalten, auch mit 50 und Du musst dafür auch nicht zu regelmäßigen Untersuchungen (wie für über 7,5t vorgeschrieben).

  • und es bleibt Dir auch alles erhalten, wenn Du Dir lieber einen Kartenführerschein besorgen möchtest.

  • und es bleibt Dir auch alles erhalten, wenn Du Dir lieber einen Kartenführerschein besorgen möchtest.


    Genau!
    Und vor allem, er ist einfach handlicher in der Geldbörse. Deshalb habe ich den neuen.

    Gruß, Joachim


    Der Mutige lebt nicht ewig. Der Vorsichtige lebt aber überhaupt nicht


  • Dir geht auch nix verloren,

    Ihm geht sehr wohl etwas verloren, die Frage ist nur, ob er den Verlust verschmerzen kann, weil er's gar nicht braucht. Als alt 3 Besitzer hat er auch grundsätzlich das Recht, 3 achsige Züge bestehend aus ZugFz bis 7,5 t und Anhänger zu fahren. Die max. gesetzlich zulässige Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage beträgt das 1,5 fache des zGG des ZugFz, bei sognannten Brückenzügen sogar noch erhöht um die jeweilige Aufliegelast der "Brücke" (ist de facto ein Sattelauflieger). Dieses Recht steht Dir nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu, danach musst Du - wie die großen C- und D-Klassen auch - eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen, um die Fahrerlaubnis für diesen Bereich verlängern zu lassen. Benötigst Du den Kram nicht brauchst Du nix weiter machen, die entsprechende Fahrerlaubnis ruht.

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

    image.gif


  • Zitat

    ...die entsprechende Fahrerlaubnis ruht.


    ... bedeutet dann, dass ich nach erbrachtem Gesundheitszeugnis diese wieder reaktivieren kann? (ruht bei mir jetzt 5 Jahre)

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • Ihm geht sehr wohl etwas verloren, die Frage ist nur, ob er den Verlust verschmerzen kann, weil er's gar nicht braucht. Als alt 3 Besitzer hat er auch grundsätzlich das Recht, 3 achsige Züge bestehend aus ZugFz bis 7,5 t und Anhänger zu fahren. Die max. gesetzlich zulässige Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage beträgt das 1,5 fache des zGG des ZugFz, bei sognannten Brückenzügen sogar noch erhöht um die jeweilige Aufliegelast der "Brücke" (ist de facto ein Sattelauflieger). Dieses Recht steht Dir nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu, danach musst Du - wie die großen C- und D-Klassen auch - eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen, um die Fahrerlaubnis für diesen Bereich verlängern zu lassen. Benötigst Du den Kram nicht brauchst Du nix weiter machen, die entsprechende Fahrerlaubnis ruht.


    Ok. Das habe ich nicht gewusst, weil ich alle Führerscheine bis auf den Bus habe. Habe ihn auch verlängern lassen. Deshalb habe ich das nicht bemerkt.

    Gruß, Joachim


    Der Mutige lebt nicht ewig. Der Vorsichtige lebt aber überhaupt nicht

  • Ihm geht sehr wohl etwas verloren, die Frage ist nur, ob er den Verlust verschmerzen kann, weil er's gar nicht braucht. Als alt 3 Besitzer hat er auch grundsätzlich das Recht, 3 achsige Züge bestehend aus ZugFz bis 7,5 t und Anhänger zu fahren. Die max. gesetzlich zulässige Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage beträgt das 1,5 fache des zGG des ZugFz, bei sognannten Brückenzügen sogar noch erhöht um die jeweilige Aufliegelast der "Brücke" (ist de facto ein Sattelauflieger). Dieses Recht steht Dir nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu, danach musst Du - wie die großen C- und D-Klassen auch - eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung machen, um die Fahrerlaubnis für diesen Bereich verlängern zu lassen. Benötigst Du den Kram nicht brauchst Du nix weiter machen, die entsprechende Fahrerlaubnis ruht.


    hallo,
    das ist fast ganz richtig.


    ohne augenuntesuchung darfst du über 50 nur noch solche züge fahren, die 12 to ges. nicht überschreiten, aber das scheint im speziellen fall eh egal zu sein.


    mir war's auch egal, weil ich zwar gelegentlich mal 7.5 gefahren habe, aber nie mit hänger, weder 18 to noch 12


    gruß helmut

  • ... bedeutet dann, dass ich nach erbrachtem Gesundheitszeugnis diese wieder reaktivieren kann? (ruht bei mir jetzt 5 Jahre)


    Grundsätzlich nur dann, wenn nicht zu erwarten ist, dass Du die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Das ist nach aktueller Rechtssprechung bei den C-Klassen nach 7 Jahren der Fall.

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

    image.gif


  • hallo,
    das ist fast ganz richtig.


    ohne augenuntesuchung darfst du über 50 nur noch solche züge fahren, die 12 to ges. nicht überschreiten,

    Hast natürlich Recht, das sind dann Fz, die unter die FE-Klassen C1 und C1E fallen. Habe ich vergessen zu erwähnen.

    Gruß Axel#561



    Das Rezept für Gelassenheit ist ganz einfach: Man darf sich nicht über Dinge aufregen, die nicht zu ändern sind.NO:

    image.gif


  • Ok. Das habe ich nicht gewusst, weil ich alle Führerscheine bis auf den Bus habe. Habe ihn auch verlängern lassen. Deshalb habe ich das nicht bemerkt.


    Das mit den Sattelzügen wird beim "Umtausch" in den Kartenführerschein oft vergessen, insbesondere auch deshalb, weil die "alten" Klassse3besitzer oftmals selbst nicht wissen, welche dicken Dinger sie bewegen dürfen.

  • Das ist eh alles kompliziert.


    1972 habe ich die alte Klasse 4 gemacht.
    1974 kamen dann 1 + 3 hinzu.


    den habe ich im Dezember umschreiben lassen, dann bleibt er unbegrenzt gültig.
    Nun habe ich folgende Freigaben:
    A1, A, B, C1, BE, C1E, M, L, TS,


    Fehlt mir nun die Sattelzugzulassung???
    Wenn ja, wo muß ich hin???


    Soweit mir bekannt muß die alte Klasse 2 ab 50 Jahren verlängert werden.

    Grüße ausm Ruhrpott


    Micha


    wenn man rechts dreht wird die Landschaft schneller