Die Veröffentlichung im presseportal betrifft möglicherweise nicht den Datenschutz.
Der Täter hat sich doch selbst ans Messer geliefert durch die Veröffentlichung seines eigenen Videos - davon gehe ich mal aus. Wenn es nicht sein eigenes ist (was wie bei einer anonymen Anzeige oftmals kaum zurückzuverfolgen ist) passiert eher nix, weil der Täter möglicherweise nicht gefunden wird. Was auf dem Video sonst (genau abgesehen von Überhölmannövern) drauf ist, wird ja nicht mitgeteilt.
Ansonsten habe ich kein Mitleid, wenn das rekonstruierbar ist, dann sollte es auch geahndet werden.
Auf die Einhaltung der Verjährungsfristen bin ich mal gespannt, falls es jemals zu einer Entscheidung kommt und diese dann auch veröffentlicht wird.
Interessant wird es datenschutzrechlich insbesondere dann, wenn man davon ausgeht, dass selbst zu Lansten des gegen den Datenschutz verstossenden dieser unter den "Schutzbereich" beispielsweise eines Beweisverwertungsverbotes fällt.
Noch interessanter wird es, wenn der "Datenschützer" auf der Landstr. 100 statt 70 fährt und einen, der mit 200 überholt, z.B. mit einer Heckkamera filmt?