Vorfahrtfrage

  • Ich hatte gestern folgende Verkehrssituation :


    Ich habe im Fahrzeug A auf der Vorfahrtstrasse innerhalb geschlossener
    Ortschaft angehalten um dem
    wartepflichtigen Fahrzeug B das Abbiegen links auf die Vorfahrtstrasse
    zu ermöglichen.
    In dem Moment wo B rausfährt zieht C , dem das wohl zu lange dauert oder
    die Situation nicht erkannt hat an mir vorbei.
    Beide kamen gerade noch ohne Unfall zum stehen.


    Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
    Wer hätte im Falle einer Kollision die Schuld getragen.
    B der ja auf die Vorfahrstrasse einbog
    oder C der ja auch auf der Vorfahrtstrasse fuhr,
    oder hätte C aufgrund unklarer Vehrkehrslage nicht an mir vorbeifahren dürfen.

  • Meinem Verständniss nach , wären alle 3 gleichermaßen, am Unfall beteilligt.Grundsätzlich hat A eine Situation geschaffen, welche völlig sinnfrei und unnötig war. So kann man Unfälle auch produzieren und provozieren.

  • Nach vorne war auch Verkehr und ich stand sowieso schon fast , weil der vor mir langsam nach rechts in die Strasse abbog und dann gibt man doch anderen mal die Möglichkeit zu fahren. :?:

    Gruß Ralf


    Der Weg ist das Ziel . :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Ralf#695 ()

  • keine Ahnung wer Recht bekommt, wenn es zum Crash und damit zum Rechtsstreit kommt.
    Gefühlt hätte ich auch 50/50 für beide Verunfallten getippt, sehe aber auch die Verursachung in deinem Verhalten, w e n n nach vorne Platz gewesen wäre zügig über die Kreuzung zu kommen und nicht im Kreuzungsbereich angehalten werden müsste, weil der ja frei zu halten ist.
    Deswegen haben wir die Schilder, dass erst mal die fahren, denen das Recht dazu angezeigt wird.
    Und klar mache ich auch manchmal so was, das geht aber nur, wenn der Rausfahrende auf diese Möglichkeit mit eingelegtem Gang und getretener Kupplung wartet und durchzieht wenn du Zeichen gibst: bitteschön, fahr raus. Schläft der und ist überascht von der freundlich gemeinten Vorfahrtsgewährung deinerseits, dann kommen solche doppelt unklaren Situationen, weil du ihn genötigt hast rauszufahren, wo er doch warten wollte.
    Der Überholende im Kreuzungsbereich! bei unklarer Situation! ist auf jeden Fall mitschuldig.
    Aber das ist nur gefühltes Recht...Nach Luther: dem Volk aufs Maul schauen..

  • Verkehrsrechtlich:


    Du hast mit dem Unfall nicht zu tun, höchstens als Zeuge. Du hast wegen Rückstau verkehrsbedingt gehalten und gegenüber B auf deine Vorfahrt verzichtet. Diesen Verzicht kann man durch Handzeichen oder Lichthupe verdeutlichen, es reicht auch passives Warten, wie z.B. oft bei Rückstau, wo man eine Einmündung freizuhalten hat. Fahrer A hat niemanden genötigt = gezwungen, sondern es B selbst überlassen, ob er die Vorfahrtüberlassung annimmt oder auch nicht. Selbst eine Ermunterung des B, abzubiegen, macht sein Handeln nicht strafbar.


    Wäre es zu einem Unfall gekommen, hätte B gegenüber C eine Vorfahrtsverletzung begangen, denn er darf nur auf die bevorrechtigte Strasse einbiegen, wenn dies gefahrlos möglich ist, auch wenn Du ihm Deine Vorfahrt wegen Rückstau abgibst, hat er sich zu vergewissern, dass keine weiteren vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kreuzen.


    Fahrer C wiederum hätte eine OWI begangen, weil er an Dir bei unklarer Verkehrslage "vorbeigefahren" ist. Formaljuristisch kann man trefflich diskutieren, ob es sich nun um ein "Vorbeifahren" oder ein "Überholen" bei unklarer Verkehrslage handelt, am rechtlichen Status Quo des bußgeldbewehrten Fehlverhaltens ändert dies jedoch nichts.


    Zivilrechtlich:
    Wie das später zivilrechtlich bei einem evt. Schadensregulierungsprozess ausgeht, steht auf einem anderen Papier, da könnte ich mir vorstellen, dass C wegen seiner Fahrweise einen Schadensabzug seines Schadens seitens der gegnerischen Verssicherung B hinnehmen muss.


    Hermi, Zivilrecht ist eher Dein Heimspiel.


    Websearch:
    ". Definition: Was „unklare Verkehrslage“ i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bedeutet, ist gesetzlich nicht definiert. Zum Ausdruck kommen soll damit ein Grundsatz, den der BGH – vor In-Kraft-Treten des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – so formuliert hat: Grundsätzlich darf eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können (DAR 59, 322). "


    "

  • Also ich habe gehört, dass wenn ich auf meine Vorfahrt verzichte (A)bloß kein Zeichen geben soll das derjenige (B) fahren kann. Da ich sonst die A...karte habe wenn es zu einem Unfall kommt.
    Aber da gibt es hier einige die das bestimmt besser wissen. Wir wissen ja auch alle, Recht haben heißt nicht Recht bekommen.
    Ich würde mich Ollis Meinung anschließen aber wie das Richter und Anwälte wieder drehen:(:-?

    Gruß mit der Flosse
    Mike#1224
    Männer essen kein Obst sondern Fruchtfleisch(Ohne Freundschaft hat das Leben keinen Wert)

  • Wenn ich als Exekutive den Unfall vor Ort hätte aufnehmen müssen, wäre die Sache gem. mejnen Ausführungen zu Papier gebracht worden. Welche Spitzen andere juristisch Eingebundene ins Spiel bringen, ist nicht vorhersehbar. Für Ralf sehe ich keine Rechtsfolgen.

  • Die Tatsache das Du auf Deine Vorfahrt verzichtet entbindet den "begünstigten" nicht von seiner Sorgfaltspflicht beim einbiegen und vergewissern das dies gefahrlos möglich ist. Im Falle eines Unfalles bist Du raus.

  • Meine Meinung, die ich vor Urzeiten mal in der Fahrschule gelernt habe:
    Laut Stvo darf im Bereich von Einmündungen sowieso nicht überholt werden.
    Ich denke, das gilt auch innerorts.


    Demzufolge trifft den Überholenden mindestens eine Teilschuld.

  • ...Bereich von Einmündungen...

    Frage: Was ist der Bereich von Einmündungen? Nur der Bereich direkt (also jeweils gedachte Linien von dem Beginn der Krümmung des Bordsteins oder der Fahrbahn) oder x Meter oder xx Meter davor/dahinter? NO:
    Was sagt LE:_ dazu?

  • Das ist für die rechtliche Berwertung dieses Sachverhaltes unerheblich. Bei Google findest Du reichliche Definitionshinweise und diverse rechtliche Entscheidungen zu Sachverhalten in Bezug auf Einmündungen/Kreuzungen ;-).