Ich habe nicht gescrollt, sondern am eigenen Leibe erfahren. FS-Kartenführerschein von Grau auf Neu, die alte Klasse 3 bis 7,5t war im neuen Kartenführerschein sofort auf 5 Jahre beschränkt, da ich Ü-50 war. Wenn ich weiter 7,5-Tonner fahren wollte, müsste ich alle 5 Jahre das zuvor angeführte Prozedere durchmachen. Meine Berechtigung für KFZ Ü-3,5-Tonnen bis 7,5 Tonnen lief im September 2013 nach Ablauf der 5 Jahre ab Ausstellung Kartenführerschein ab. Wenn ich jetzt so ein Teil fahren würde, hätte man mich am Arsch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
grauer Lappen
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Also nur noch 3,5t Zuggerät und 3,5t Hänger. (weil BE-Erlaubnis) ich glaub es nicht
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Da ist in der Schweiz mal wieder alles ein ganz wenig anders, zumindest in
meinem Kanton Solothurn. Ich habe den CE, darf also die ganz grossen
Brummer bewegen (was ich auch eine zeitlang gemacht habe), seit ein paar
Jahren, ich weiss gar nicht mehr genau ab welchem Alter, werde ich alle 2
Jahre aufgefordert mit dem beigefügten Formular meinen Hausarzt aufzu-
suchen. Dieser füllt es nach der Untersuchung aus. Ist der Bericht positiv,
was ich vom Arzt nach der Untersuchung sofort erfahre, passiert gar nix, ich
kann einfach weiter die Brummis bewegen - wenn negativ, erst dann muss
ich den Checkkartenführerschein abgeben und es wird ein neuer ausgestellt.
So herum machts auch mächtig SinnGOO und nicht so wie in D0))((0 -
ICH,
54 Jahre und besitze seit meinem 18. Lebensjahr den Führerschein Klasse 1u.3. Habe vor ein paar Jahren meine graue Pappe, gegen den EU Führerschein getauscht. Und darf auch weiterhin, wie auch nach telefonischer Nachfrage/Auskunft von der Führerscheinstelle gestätigt wurde, 7,5t fahren. OHNE irgenwelche Auflagen. -
Juris sagt (Fettdruck von mir) Stand 2014:
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 76 Übergangsrecht
....
....§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. 2Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. 3Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. 4Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 5Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 6Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 7Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. 8Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 9Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. 10Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. 11Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. 12Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. 13Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. 14Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 15Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. 16Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. 17Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
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....Anlage 5 spricht von
Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen
C, C1, D,D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der
Fahrerlaubnis zur FahrgastbeförderungViel Spass beim Lesen, vielleicht weiß die Rennleitungsfraktion was Aktuelleres, ich hab das inhaltnich nicht überprüft. MM: Bestandsschutz, zumal ich davon auch profitiere und oft mit Hänger und Jeep mit weit mehr als 3,5t zGM unterwegs bin.-%-
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Das heißt, dass dein C1E noch gültig wäre. Verdächtig ist, dass an meiner Pappe das Verfallsdatum der 1.4.07 (50 geworden) ist aber nur hinter der CE-Klassifizierung. Die C1 hat eine 171 (Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste) hinter und die C1E nur das Prüfungsdatum 28.10.1977.
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@ Hermi: Juris hat da Recht..... FEV wurde diesbezüglich nicht verändert.
Wer den alten 3er hat und sich einen neuen FS (Klasse C1) holt, darf ohne Einschränkungen 7,5 to fahren.
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3.html
lediglich der C1E ist an ein ärztliche Gutachten ab 50 gekoppelt
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Hermi, eine Umstellung war noch 2013. Diese Berechnung, dass der Hänger voll nicht schwerer als die Zugmaschine sein darf, entfällt wohl jetzt.
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ICH,
54 Jahre und besitze seit meinem 18. Lebensjahr den Führerschein Klasse 1u.3. Habe vor ein paar Jahren meine graue Pappe, gegen den EU Führerschein getauscht. Und darf auch weiterhin, wie auch nach telefonischer Nachfrage/Auskunft von der Führerscheinstelle gestätigt wurde, 7,5t fahren. OHNE irgenwelche Auflagen.Tschuldigung,
hab was vergessen..............................
Die Dame am anderen Ende der Leitung, meinte noch. Das obige gilt nur für private Nutzung, was anderes ist, sollte ich den Führerschein für gewerbliche Zwecke Nutzen wollen, geht das OHNE Nachweis NICHT.
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Laut EU-Recht braucht jeder der im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr seine Brötchen verdient den Eintrag "95" im Führerschein.
Auszug aus der Hompage des Landes Niederösterreichs.
Wer benötigt die Weiterbildung?
Für Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr mit Omnibussen, welche vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D bzw. Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr mit Lastkraftwagen, welche vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klasse C erteilt wurde, gilt die Verpflichtung zum Mitführen eines Fahrerqualifizierungsnachweises ab dem 10. September 2013 bzw. 10. September 2014. Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) oder Bundespolizeidirektion ist nicht eine Prüfung zu absolvieren, aber ein Nachweis über eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden vorzulegen. Die Weiterbildungen werden durch vom Landeshauptmann ermächtigte Ausbildungsstätten durchgeführt.
Hinweis
Wer benötigt die Grundqualifikationsprüfung?
Ab 10. September 2009 haben Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, denen nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse C bzw. C1 erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen.
Ab 10. September 2008 haben Berufskraftfahrer im Personenkraftverkehr mit Omnibussen (Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinie), denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wird, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen. Voraussetzung für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) oder Bundespolizeidirektion ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation für den Güter- und Personenkraftverkehr.
Bei Unionsbürgern bzw. bei Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Österreichischen Führerscheines sind, wird bei der entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein der Zahlencode „95" eingetragen;
Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz eines Österreichischen Führerscheines sind, bzw. die die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ausdrücklich beantragen, wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zur GWB ausgestellt. -
Also darf ich jetzt (Alter 50+) einen 7,5Tonner (ohne Anhänger) mit meinem alten 3er (grauer Deutschland Lappen) fahren?
Wenn ich es wage dann nur mit Rechtsanwalt auf dem Beifahrrersitz und einer Securitytruppe im Konvoi gegen evtl. Willkürmaßnahmen.
Also ich blicke nicht mehr durch und werde wohl einen Kastenwagen vom Kumpel nehmen anstatt den 7,5t mit Hebebühne. Gibt dann Muckis.
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Also darf ich jetzt (Alter 50+) einen 7,5Tonner (ohne Anhänger) mit meinem alten 3er (grauer Deutschland Lappen) fahren?
Ja du darfst.
Das bestätigt dir auch jeder Vermieter