• Hallo,


    mir kam heute die Frage auf (Eigentlich beschäftigt es mich ja schon länger) auf welchen Strassen man in D so fahren darf....


    Autobahn (A) und Bundesstraßen (B) sind klar, auch die in Bayern anzufindenden (ST ? Staatsstraße, ich weiss es nicht) sind befahrbar.


    Unklarer wird es mir bei Beschilderungen wie z.b. Landwirtschaftliche Fahrzeuge +6t frei....(Z.b. oft zu finden in der Kombination Nr250 und darunter ein rechteckiges Schild mit obiger Beschriftung) und wenn jedegliche Beschilderung fehlt und aus einer "kleineren Landstrasse" ein asphaltierter Feldweg wird und der dann in eine Schotterstraße mündet (Ich bin die Straße nochmals gefahren - da stand kein Schild ! in beiden Richtungen) oder der asphaltierte Weg sich plötzlich teilt und man einen Grünstreifen in der Mitte des Fahrwegs findet....


    Dazu meinte das Navi noch lapidar das es diese Straße nicht geben würde (Kartenstand 2018 https://www.google.de/maps/pla…3401161!4d9.3413869?hl=de) nun ja, aber ich fahre ja darauf ;) und den asphaltierten Feldweg der in eine Schotterstraße mündete hat es ja auch gekannt...

  • Hallo Jochen, das mit dem Schild Nr. 250 wird auf diesen Seiten noch einmal erklärt:


    http://http://www.strassenschilder.de/zusatzzeichen/kraftfahrzeuge-und-zuege-die-nicht-mehr-als-23kmh-fahren-duerfen-hier-fahren/


    http://https://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/verkehrszeichen/250-verbot-fuer-fahrzeuge-aller-art-verkehrszeichen.php


    Wie es mit den anderen Wegen aussieht, kann ich dir auch nicht beantworten.


    L.G. Markus

    Liebe Grüße aus dem schönen Ruhrgebiet
    Markus

  • Hallo,


    Als Staatstrassen bezeichen die Bayern etwas, was bei uns eine Kreisstrasse wäre. Also was richtig kleines und schmales und hoffendlich kurviges.


    Bei VZ 250 oder 260 sollte man nicht weiter fahren!
    Ansonsten halte Dich daran, was dort auf den eventuellen Schildern angeschrieben steht. Wenn nichts da steht, kann man weiter fahren. Auch Schotter. In Brandenburg auch auf Sand.
    Wir haben hier tatsächlich noch das eine oder andere öffendliche und legale Verbindungssträßchen, das geschottert sind. Ortsausgangschild, 500 m Teer, dann fängt der Spass an. Die finden sich aber auch in keiner Auto- oder Mopedroutingkarte.
    Solche Strassen kenne ich auch in Thüringen, alte Schotter - Verbindungen zwischen den Ortschaften, mittlererweile wegen neuen Umgehungsstrassen unbenutzt...
    Gesperrt über 1 To? Weiterfahren, so schwer ist man ja nicht. Und je kleiner das Sträßchen, umso interessanter wird es.....


    Solange man auf den Wegen bleibt und sich rücksichtvoll verhält, meckert niemand.


    Fragwürdig sind bei uns diese Schilder "Forstverkehr frei", in gelber Schrift auf grünem Grund. Ist kein Schild laut StVO - gilt folglich auch nicht. (?)


    Mich stoppt nur VZ 250, VZ 260 oder ne Schranke...


    Ich würde mir an Deiner Stelle mit der Pan da nicht so den Kopp machen, viel weniger als nen halbwegs fahrbarer Schotteruntergrund oder trockener Lehm geht sowieso nicht. Flurschaden wird keiner entstehen.


    Mit meiner Beta komme ich da leichter mal in den Grenzbereich der Legalität...

    Hallo Honda: Nach dieser Dakar erwarte ich eine CRF 450 Rally Replika.....
    Es grüßt der Waldschrat

  • Das Schild Forstverkehr frei ist aber auch ein Zusatzschild unter dem weißen Runden mit dem roten Rand. Somit ist die Durchfahrt verboten außer deine Pan ist grün!!
    Man muss da nicht fahren.

    Gruß, Hannes

    Der Weg sei das Ziel;
    Das Ziel ist im Weg;
    Weg mit dem Ziel!

  • Pipus, nicht schimpfen sondern genau lesen. Das Schild ist kein Zusatzschild, sondern steht ganz alleine im Wald rum.
    Bei nem Zusatzschild zu nem VZ 260 oder 250 fahre auch ich nicht weiter.....


    Auch mit einer grünen Pan sollte man stehen bleiben, Weiterfahrt nur mit dem offizellem hessischen "Forst" Schild am Fahrzeug - was aber kaum einer im Wald dran hat.... (Aluplatte ca 10x15 cm mit grünem Forst Aufdruck und grünem hess. Löwen)

    Hallo Honda: Nach dieser Dakar erwarte ich eine CRF 450 Rally Replika.....
    Es grüßt der Waldschrat

    2 Mal editiert, zuletzt von Waldschrat ()

  • Ja, ich lese nächstes Mal genauer.
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    So, hab ich jetzt gemacht und das Schild bleibt ein Zusatzschild.
    Ohne das Durchfahrtverboten eigentlich sinnfrei. Ich fahre dort trotzdem nicht durch, weil meine Pan blau ist.

    Gruß, Hannes

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    Weg mit dem Ziel!

  • die Schilder "land und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" schließen den normalen Verkehr aus. Alle "lof"-Fahrzeuge dürfen dort einfahren. Dabei ist nicht die Bauart des Fahrzeuges entscheidend sondern der Zweck. Wenn man mit einem Motorrad zu seiner Weide fahren möchte, um zu sehen, ob der Zaun noch in Ordnung ist - ist dies rechtens. Ebenso, wenn man einen Landwirt, der dort ackert, in seinem Interesse erreichen möchte.
    Institutionen, die im Interesse der Landwirtschaft arbeiten (Landwirtschaftskammer, Berufsgenossenschaft, Maschinenring etc) gelten als landwirtschaftlicher Verkehr.
    Das Fahrtziel ist unentscheidend, der Weg kann also auch als Durchfahrt genommen werden.


    Mal eben mit dem Moped durchfahren, weil es eine vermeintliche Abkürzung, oder schöne Strecke ist.... ist leider verboten.
    Zumindest sollte man eine sehr gute Ausrede parat haben....


    Ohne ein HAUPTschild ist ohne ein ZUSATZschild ungültig (sofern vorher kein Zusatzschild montiert war und dieses geklaut wurde)
    Dem Zusatzschild muss ein Gebots- oder Verbotszeichen voranstehen. Zusatzschilder haben die Aufgabe die Hauptzeichen einzuschränken oder auf Gegebenheiten hinzuweisen.


    Es gibt nur ein wahres Verkehrszeichen:


    :mrgreen::mrgreen:


    klick auf das Motorrad und schau in meinen Bilderblog


    Gruß Dieter
    4 Räder bewegen den Körper, 2 Räder bewegen die Seele

  • Als Staatstrassen bezeichen die Bayern etwas, was bei uns eine Kreisstrasse wäre. Also was richtig kleines und schmales und hoffendlich kurviges.


    Nicht ganz korrekt sag ich als Bayer:


    Bundesstraße: (B 12) Breit und schnell und mit möglichst wenig Ortsdurchfahrten. Der Bund hält instand.


    Staatsstraße: (St 2082) In der Regel mit Mittelstreifen und 6,50 m breit. Der Freistaat hält instand.


    Kreisstraße: (Pa 2) Gemeindeverbindungsstraße mit oder ohne Mittelstreifen. Breite 6,50 mit Mittelstreifen und ohne, sobald die Straßenbreite unter 5,50 sinkt, kann aber auch nur ein Single Road Track mit 3 m Breite sein. Der Landkreis hält instand.


    Gemeindestraße: alles was drunter ist und wofür die Gemeinde verantwortlich ist, auch Feldwege.


    Und alles darf befahren werden, außer es steht am Eingang das weiße Schild mit dem roten Rand oder das rote Schild mit dem weißen Strich.


    Das ist im Naturpark bayerischer Wald genau so wie am Gardasee.
    Die Schilder beachte ich, der Straßenbelag oder -zustand ist mir (fast) egal.


    Tommy aus dem Bayerwald


    Bild 1 Tremalzopaß (Ostrampe im Valle San Michele) frei befahrbar für alle, die sich trauen. Die Sperre für Motorräder kommt erst nach weiteren 9 km.
    Bild 2 Tremalzopasshöhe (Westliche Zufahrt) Abfahrt zum Passo Nota, vierfach gesperrt 0))((0
    Bild 3 Via del Sole in Brenzone, frei für für Motorräder, Autos und Traktoren mit Schaltung :lol:

  • Ich habe einige Jahre Offroad-Touren (mit Pkw) in Deutschland und im Ausland organisiert und durchgeführt.


    Das Befahren von Waldwegen ist in Deutschland in den Forstgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, es gibt kein allgemeines Bundesrechts.


    Meines Wissens ist es in allen Bundesländern (mit Motorfahrzeugen und zum Teil auch mit Kutschen) verboten - es sei denn, man ist Eigentümer oder hat eine entsprechende Berechtigung/Erlaubnis einer Behörde oder des Eigentümers. Selbst wenn man diese Erlaubnis hat (z.B. einen Holzsammelschein), kann man davon ausgehen, dass man regelmäßig von Wanderern/Spaziergängern angezeigt wird. Sie sehen einen durch den Wald fahren, notieren das Kennzeichen und erstatten Anzeige. Dann darf man erst Mal nachweisen, dass man doch berechtigt war...


    Es müssen KEINE Verbotsschilder stehen, das Verbot gilt immer.


    Die Definition eines "Wald-/Forstwegs" ist auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Allgemein kann man davon ausgehen, dass unter das Verbot alle unbefestigten Wege fallen, die in oder durch ein mit Bäumen bestandenes Areal führen (was ist ein "Baum"...?). Strittig ist manchmal, ob ein Weg, der am Waldrand entlang führt, auch dazu zählt.


    Generelle Regel also: alle unbefestigten Wege am/im Wald sind für Motorfahrzeuge ohne besondere Erlaubnis auch ohne Verbotsschild tabu. Ausnahme: ein Parkplatzschild weist auf einen im Wald gelegenen Abstellplatz hin.

  • Das Befahren von Waldwegen ist in Deutschland in den Forstgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt, es gibt kein allgemeines Bundesrechts.


    Es gibt schon ein Bundeswaldgesetz (BWaldG) als übergeordnete Vorschrift.
    Jedes Bundesland hat allerdings auch ein Landesforstgesetz, in dem die
    Vorgaben des Bundeswaldgesetzes als Ländervorschrift mehr oder weniger
    umgesetzt werden.


    So oder so hat Rhine-Flyer es korrekt auf den Punkt gebracht, für motorisierte
    Fahrzeuge ist auch ohne Verbotsschild der Wald auf unbefestigten Wegen tabu,
    es sei denn es handelt sich um forstwirtschaftliche Fahrzeuge.


    Gruss
    Siggi

  • Hallo,


    nachdem jetzt einiges unklarer geworden ist ("Im Zweifelsfall immer eine gute Ausrede parat haben" ;) ) noch ein Bilder der entsprechenden Stellen.


    Nüvi das die Straße nicht kennt, aber sicher weiß wo ich hin möchte :) asphaltierte Feldwege mit Grünstreifen (Was ich irgendwie mit dem Osten asoziere ich kann mir nicht helfen) oder Wege die einfach in den Wald führen ohne jedliche Beschilderung...


    P.S. vielleicht werde ich mich mal spasseshalber in eine Theoriestunde verirren - man lernt schliesslich nie aus :) und einen Profi fragen kann ja nicht schaden..

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    3 Mal editiert, zuletzt von Jochen Weihgold ()

  • Da würde ich überall einrollen, wenn es nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen verboten wurde. Repressiven Maßnahmen sähe ich gelassen entgegen, zumal Wald- und Forstgesetze nicht zum Umfang des Bestehens einer Fahrerlaubnisprüfung gehören. Als gemeingültiges Wissen ist das auch nicht als "voraussetzbar" anzusehen, da wäre die Chose vermutlich beim Amtsrichter eingestellt.